Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

  
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186 4. 
die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesserungen und Einnahme 
von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise 
fortzusetzen. Sollte ein Deutsches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern, 
so sollen die Siamesischen Behörden des nächstgelegenen Platzes auf die Nachricht davon 
sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle 
Maßregeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der Ladung 
nothwendig sind. Sie sollen sodann den Deutschen Konsular-Beamten von dem, was 
ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemeinschaft mit der kompetenten 
Siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft nach Hause 
zu senden, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Verfügungen zu treffen. 
Artikel 18. 
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein= und Aus-Fuhrzölle sollen 
die einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehörenden Schiffe und deren La- 
dungen in den Siamesischen Häfen, sowohl bei dem Eingehen wie bei dem Ausgehen, 
von allen Tonnen-, Lootsen= und Anker-Geldern oder sonstigen Abgaben irgend wel- 
cher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und Freiheiten genießen, 
welche, sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen 
der meistbegünstigten Nation, jetzt eingeräumt sind, oder künftig eingeräumt werden 
möchten, 
  
Artikel 19. 
Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der kontrahirenden Deutschen 
Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei Prozent vom 
Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura 
oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur sich mit den Siamesischen 
Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann, 
so soll eine Berufung an den Konsular-Beamten und die zuständige Siamesische Be- 
hörde Statt finden, welche, nachdem sie erforderlichen Falles jeder einen oder zwei 
Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die Sache der Gerechtigkeit 
gemäß entscheiden sollen. 
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolles von drei Prozent kann die Waare 
frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung en gros oder en dölail verkauft wer- 
den. Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft und dann wieder zum Export 
verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzuzahlen. Ueber- 
31°
	        
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