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die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesserungen und Einnahme
von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise
fortzusetzen. Sollte ein Deutsches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern,
so sollen die Siamesischen Behörden des nächstgelegenen Platzes auf die Nachricht davon
sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle
Maßregeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der Ladung
nothwendig sind. Sie sollen sodann den Deutschen Konsular-Beamten von dem, was
ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemeinschaft mit der kompetenten
Siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft nach Hause
zu senden, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Artikel 18.
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein= und Aus-Fuhrzölle sollen
die einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehörenden Schiffe und deren La-
dungen in den Siamesischen Häfen, sowohl bei dem Eingehen wie bei dem Ausgehen,
von allen Tonnen-, Lootsen= und Anker-Geldern oder sonstigen Abgaben irgend wel-
cher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und Freiheiten genießen,
welche, sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen
der meistbegünstigten Nation, jetzt eingeräumt sind, oder künftig eingeräumt werden
möchten,
Artikel 19.
Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der kontrahirenden Deutschen
Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei Prozent vom
Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura
oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur sich mit den Siamesischen
Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann,
so soll eine Berufung an den Konsular-Beamten und die zuständige Siamesische Be-
hörde Statt finden, welche, nachdem sie erforderlichen Falles jeder einen oder zwei
Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die Sache der Gerechtigkeit
gemäß entscheiden sollen.
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolles von drei Prozent kann die Waare
frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung en gros oder en dölail verkauft wer-
den. Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft und dann wieder zum Export
verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzuzahlen. Ueber-
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