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haupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen erhoben werden. Auf die einmal
eingeführten Waaren aber sollen keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt
oder von ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände Siamesischer Käufer
übergegangen sind.
Artikel 20.
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung zu zahlende
Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife erhoben werden.
Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen König-
reiche Siam von allen Durchgangs= oder sonstigen Abgaben frei sein, und eben so
sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durchgangs= oder
sonstigen Besteuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung überall nicht
weiter, weder nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger Weise
bestellert werden dürfen. « ’
s Artikel 21.
Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden
dürfen, soll es den Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten freistehen, von
Deutschen und fremden Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und eben so, wohin
sie wollen, guszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage der Unterzeichnung
des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand eines förmlichen Verbotes oder eines be-
sonderen Monopols ist. Indessen behält die Siamesische Regierung sich das Recht vor,
die Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund vorliegt, einen
Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein solches Verbot, welches einen Monat,
bevor es in Kraft tritt, zu publiziren ist, auf die Erfüllung von Contrakten, welche in
gutem Glauben vor der Publikation desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluß üben,
und sollen Deutsche Kaufleute die Siamesischen Behörden von jedem Contrakte in Kennt-
niß setzen, den sie vor dem Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, daß
Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes bereits in Siam ange-
kommen, oder welche von China oder Singapore aus nach Siam unterwegs sind, und
die dortigen Häfen eher verlassen haben, als das Ausfuhrverbot dadurch bekannt sein
konnte, mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die Siamesische
Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in Siamesischen oder anderen Schiffen
ein= oder ausgeführte Waaren herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung
sofort auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen der Deutschen
kontrahirenden Staaten ein= oder ausgeführt werden.