Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

186 1 86 4. 
haupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen erhoben werden. Auf die einmal 
eingeführten Waaren aber sollen keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt 
oder von ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände Siamesischer Käufer 
übergegangen sind. 
Artikel 20. 
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung zu zahlende 
Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife erhoben werden. 
Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen König- 
reiche Siam von allen Durchgangs= oder sonstigen Abgaben frei sein, und eben so 
sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durchgangs= oder 
sonstigen Besteuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung überall nicht 
weiter, weder nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger Weise 
bestellert werden dürfen. « ’ 
s Artikel 21. 
Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden 
dürfen, soll es den Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten freistehen, von 
Deutschen und fremden Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und eben so, wohin 
sie wollen, guszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage der Unterzeichnung 
des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand eines förmlichen Verbotes oder eines be- 
sonderen Monopols ist. Indessen behält die Siamesische Regierung sich das Recht vor, 
die Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund vorliegt, einen 
Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein solches Verbot, welches einen Monat, 
bevor es in Kraft tritt, zu publiziren ist, auf die Erfüllung von Contrakten, welche in 
gutem Glauben vor der Publikation desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluß üben, 
und sollen Deutsche Kaufleute die Siamesischen Behörden von jedem Contrakte in Kennt- 
niß setzen, den sie vor dem Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, daß 
Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes bereits in Siam ange- 
kommen, oder welche von China oder Singapore aus nach Siam unterwegs sind, und 
die dortigen Häfen eher verlassen haben, als das Ausfuhrverbot dadurch bekannt sein 
konnte, mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die Siamesische 
Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in Siamesischen oder anderen Schiffen 
ein= oder ausgeführte Waaren herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung 
sofort auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen der Deutschen 
kontrahirenden Staaten ein= oder ausgeführt werden.
	        
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