is 1886.
8. 30.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgen-
den Bedingungen zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An. und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent-
halts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen wer-
den kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren inner-
halb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß.
vder bis zur Endstation wieder beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
IP) die Reisenden dürfen durch die Mitbesörderung von Gütern in keiner
Weise belästigt werden.
() Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei welchen
eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter
in der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
8. 31.
Beförderung von Personen mit Güterzügen.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit
den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden, jedoch darf deshalb keine Be-
schleunigung derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten.
8. 32.
Fahrbericht der Zugführer.
Jeder Zugführer bat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs=
und Ankunftözeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor-
kommnisse genau zu verzeichnen sind.
8. 33.
Bildung und Nevision der Züge.
Cn) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im S. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet
und dah letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200
in einer zusammnhängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte Wagen