1864. 23
M VIII. Gesetz
vom 19. Februar 1864, die Ergänzung der deutschen Wechsel= Ordnung betr.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u.
haben in Folge des Bundesbeschlusses vom 23. Jannar 1862 über die Ergänzung der
deutschen Wechselordnung (Ges.-Samml. 1849 S. 2 ff.) auf Antrag Unseres Mi-
nisteriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags nachstehende Bestimmungen
anzunehmen und zu publieiren beschlossen:
S. 1.
dn Art. 2, Absaß 1 der deutschen Wechselordnung wird folgender Zusatzt
beigesügt
« dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Person
seines Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen.“
8. 2.
An Stelle des Schlußsatzes des Ark. 2 tritt nachfolgende Bestimmmig:
„den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes
auch noch auszuschließen:
u) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der
leht
5) a Offieiere und Soldaten, Auditeure, Militairärzte und sonstige
Militairbeamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden,
e) gegen Civilstaatsdiener im activen Dienste,
4) gegen ordinirte Geistliche,
Ja) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem
Schiffe zeenn Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) i
s) wenn über 186 kmaen des Schuldners der Concurs eröffnet, oder der
Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher
entstandenen Forderungen, und
2) wenn der Schuldarrest wenigsteus 1 Jahr hindurch vollstreckt worden ist,
wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den
Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner
Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.
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