26 1864.
Die Untersuchungshaft eines Angeschuldigten, welche auf Grund des F. 1. Zisser
2 dieses Gesetzes zu verhängen ist, soll auf Antrag des Angeschuldigten, wenn der
Staatsanwalt zuvor darüber gehört worden, abgewendet oder beseitigt werden, wenn
von dem Angeschuldigten oder für denselben von einem Dritten eine von dem Unter-
suchungsrichter zu bestimmende Sichetheitsleistung durch gerichtliche Hinterlegung,
Pfandbestellung oder Bürgschaft bewirkt wird.
geistet ein Dritter die Sicherheit, so kann er die Rechtswohlthat der Voraus-
klagung nicht in 58 nehmen.
Inn dem Falle des §. 1 Ziffer 2 Schlußsatz dieses Gesetzes kaun die Freilassung
L aneschigten, auch wenn Sicherheitsleistung dargeboten wird, versagt werden.
8. 3.
Unter theilweiser Abänderung des §. 42 des Gesetzes vom 24. November 1854
oird zu demselben nachträglich Folgendes bestimmt:
Auch wenn dir Angeschuldigte vor das Geschwornengericht verwiesen ist, kann
von dessen Verhaftung Abstand genommen bezüglich eine in der Voruntersuchung
verhängte Haft wieder aufgehoben werden, wenn nach der Beschaffenheit des Ver-
berechens oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß im Falle der Verurthei-
lung nur auf Gefängniß oder auf eine die Dauer von vier Jahren nicht über-
steigende Arbeitshausstrafe zu erkennen sein wird und die Abwendung oder Be-
seitigung der Haft auch sonst unbedenklich erscheint.
Die Freilassung des Angeschuldigten kann auch in diesem Falle von einer nach
Maßgabe des §. 2 dieses Gesehes zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig ge-
macht werden.
Auch gegen einen freigelassenen Angeschuldigten kann jedoch die Verhastung
später noch verhängt werden, wenn die im §. 1 Ziffer 1 und 2 dieses Gesetzes
angeführten Grürde neu hervortreten.
Die Verfügung wegen Verhastung oder Freilassung des Angeklagten wird nach
Gehör des Staatsanwalts von dem Untersuchungsrichter getroffen, sowohl wenn
die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht, als wenn sie vor das Geschwornen-
gericht verwiesen ist. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters steht dem
Staatsanwalte und dem Angeschuldigten ein Nekurs an das Kreisgericht und
Beiden von dessen Entscheidung ein Rekurs an die Anklagekammer des Appella-
tionsgerichts zu.