Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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Uebrigens ist auch der Präsident des Gerichtshofes ermächtigt, bei oder nach 
Insinnation der Ladung zur Hauptverhandlung den bisher von der Haft befreiten 
Angeschuldigten verhaften zu lassen, wenn er dieses, um die persönliche Anwe- 
senheit des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung zu sichern, für nothwendig 
erachtet. 
Der 5§. 42 des Gesetzes vom 24. * 1854 ist insoweit, als er mit obigen Be- 
stimmungen im Widerspruche steht, aufgehoben 
Urkundlich unter Unserer rigerhänun unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Instegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. Februar 1864. 
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
NXII. Gesetz 
vom 26. Febrnuar 1864, die Bestrafung der Verbrechen gegen die Telegraphen= 
Anstalten betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg k. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Wer gegen eine vom Staate errichtete oder mit dessen Genehmigung bestehende 
Telegraphen= Anstalt vorsählich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser 
Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, es mag die Absicht hierauf gerichtet 
sein oder nicht, wird mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 1 Jahre oder mit Arbeits- 
haus bis zu 3 Jahren bestraft. Uebersteigt der Betrag des gestifteten Schadens die 
Summe von 50 Thalern = 87 Fl. 30 Kr. oder unterliegt der verursachte Nachtheil 
keiner Werthschätzung, so tritt Gefäugniß von 3 Monaten bis zu 2 Jahren oder 
Arbeitshaus bis zu 6 Jahren ein. Auch soll der Nichter ermächtigt sein, eine sonst
	        
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