Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 35 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen. Unterschrit und bizedrucem Fürslichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 18. März 1864. 
(L. §.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. März 1864, die Ertheilung von Gewerbelegitimations-Karten für 
Handelereisende betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. Jannar 5.3.# Err S 
S. 15) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der unter den Regiermuchen 
des deulschen Zoll, und Handels-Vereines getroffenen Vereinbarung hinsichtlich des 
Gewerbebetriebes der Handelsreisenden der Senat der freien Stadt Bremen beigetreten 
ist und daß im Bremischen Staate die Gewerbelegitimationskarten auch derjenigen 
zollvereinsländischen Handelsreisenden, welche für mehr als ein Handlungshaus 
Bestellungen suchen oder Ankäufe machen, als gültiger Ausweis anerkannt werden. 
Rudolstadt, den 30. März 1864. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
XV. Gesetz, 
die Feststellung des Staatöhaushalts-Etats auf die Finanzperiode von 1884 
betreffend, vom 1. April 1864. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 7. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
	        
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