06 1864.
4) der Einkauf inländischer Erzeugnisse und das Sammeln von Bestellungen —
mit Ausnahme des Subseribenten = Sammelus.— durch Gewerbetreibende,
Deren Angehörige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch die eingekauften
Waaren unterwegs nicht wieder verkauft und bei, dem Sammeln von Bestel-
lungen nur Musteroder Proben, keine Waaren mitgeführt werden. ,
DurchdievorstehendeBestinmnmgunterdixsjwikdandeokschristcnübckden
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen im S. 16 des Gesetzes vom
26. April 1850 zum Schutze der Holzungen (Ges.-Samml. 1850 S. 329 ff.) und
in dem Gesetze vom 3. März 1854 (G.-S. 1854 S. 27) nichts geändert.
S. 1
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Die Gewerbe, zu deren Betriebe im Umherziehen überhaupt Erlaubnih ertheilt,
und die Waaren, mit denen der Hausirhandel gestattet werden darf, die persönlichen
Voraussetzungen für diese Erlaubnißertheilung und die Behörden, welche dazu befugt
sid, werden i im Verordnungöwege besimmt.
. 1.
. 15.
Oertlich regultete Gewerbe.
Der Magelung. durch die Gemeindebehörden unterliegen:
1) die Unterhallung der Communication innerhalb der Oue durch Fiacres,
Droschken, Oumibus, Sänften u. s. w.;
2) die Versorgung der Gemeinden mit Leucht-Gas und Wasser.
Den Gemeindebehörden steht es hierbei namenklich frei, die Erlaubniß zum Be-
triebe der vorstehenden Gewerbe auf bestimmte Personen und Anstalten zu beschränken.
Zur Production öffentlicher Schaustellungen aller Art gehörk polizeiliche Erlaubniß;
desgleichen zur Errichtung und zum Betrieb von Bade= und Schwimm-Anstalten.
8. 16.
Fortsetzung.
Die Aufstellung verpflichteter und mit Instructionen zu versehender Personen für
Dienste, welche besonderes Vertrauen in Auspruch nehmen, z. B. Lohndiener, Hochzeit-
und Leichen-Bitter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen, sleht
den Gemeindebehörden srei, jedoch ohne Beschränkung des Gebenuches nicht verpflich-
teter Personen.