1864. gn
E
mihene der Annahne der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehenden
bezüglich im Verordnungswege noch zu erlassenden Bestimmungen.
K. 18.
Laefshigspemochwets.
Von dem Beweise besonderer Befähigung abhängig sind:
die Ansübung des Hüfbeschlas, sowie die selbstständige Musfnheing n und
Leitung von Bauten nach den deshalb im Verordnungswege zu erlassenden
Bestimmungen.
» §19
« Gewerbe-betrieb von Ansländern,
Auslandern ist die Niederlassung im Fürstenthume zum Zwecke des selbsistãndigen
Gewerbebetriebes, nach Maßgabe dieses Gesetzes, gestattet, insoweit in deren
Heimath eine gleiche Veronnstigung den diesseitigen Staatsange-
hörihen géwährt wird.“ .
Zur Zulassung solcher Ausländer, in deren Heimathslande die diesseitigen Staats
angehörigen beschränktere Oenerbeberechijungen haben, kann von dem Ministerium
Erlaubuß ertheilt werden.
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Vorkehr. über d GEränze. x
JIn. Auslande wohnende Gewerbetreibende sind berechtigt, im. Julende Geperba-
zu denen sie in ihrer Heimiath befugt sind, auszuführen oder durch ihre
Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Enlrichtung diesseitiger Stgats-
oder Communal-Abgaben verpflichtet zu sein, dasern in ihrer Heimath eine
gleiche Vergünstigung für diesseitige Staatsangehörige gesehlich
besteht und ihre Gewerbeberechtigung“ den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
Außerdem zutscheiden dic mit den Nachbarstaaten bistehenden vder abzuschlisßenden
Verträge. In Ermangelung sölcher kritt das Ermessen des Ministeriuns ein.
Das Einbringen und Abliefern im Auslande gefertigter Gewetbsarbeiken= sowie
det Handel über die Landesgräuze unterliegt nur den durch die Zöll= und Abgaben-
Verhälwwisse und durch die sicherheitspolizeilichen Vorschriften bedingken Beschränküngen.