Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 69 
die Verunreinigung des Wassers besonders lästig werden würden, bedürfen zu ihrer 
Enichtung der ausdrücklichen Genehmigung der Behörde. Solche Anlagen sind: 
Fabriken und Niederlagen von Schiehpulver, Schießbaumwolle, Zündhütchen, 
Zündwaaren, Feuerwerksgegenständen, Phosphor, Salprter, Schwefel, 
ferner von Alkohol, Aether, ätherischen Oelen, Naphta, Photogen und anderen 
leicht brennbaren oder explodirenden Stoffen, Koaks= und Theer-Oefen, 
Gasbereitungs-Anstalten, Pech- und Terpentin-Siedereien, Firniß-, Lack-, 
Wachskuch- und Lackleder-Fabriken, metallurgische Hütten und Gifthütten, 
Eisen= und Erz-Gießereien, Glashütten, Porzellan= und Thonwaaren 
Fabriken, Ziegeleien, Gyps= und Kalk-Oefen, Fabriken chemischer Producte 
(namentlich Schwefel-, Salz= und Salpetersäure- und Salmiak- Fabriken), 
Zuckersiedereien, chemische (Schnell)= Bleichen, Färbercien und Zeugdrucke- 
reien, Cichorien= und Rüben-Caffee -Fabrifen, Stärke-Fabriken, Papier= 
Fabriken, Gerbereien, Darmsaiten-Fabriken, Blutlaugen-, Fluß-, Fleck- 
und Leim-Siedereien, Talgschmelzereien, Seifensiedereien und Kerzen-Gieße- 
reien, Knochen= und Ruß-Brennereien, Knochensiedereien, Knochen= und 
Wachs-Bleichen, Flachs= und Hanf-Nöstanstalten, Schlachthänser, Abdecke- 
reien, Pondretten= und DüngerFabriken. 
Das Ministerium ist ermächtigt, nach Maßgabe des sich durch Erfahrung ergeben- 
den Bedäürfnisses durch Verordnung einzelne Gattungen von Gewerbsanlagen diesem 
Verzeichuisse hinzuzufügen, oder demselben zu eninehmen, auch, wo örtliche Verhältnisse 
eine Ausnahme rechlfertigen, in kleinem Maßstabe betriebene Gewerbe der in diesem 
Paragraphen bezeichneten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschrijten dieses 
Paragraphen zu entbinden. 
8. 25. 
Vorbehalt der allgemeinen Vorschriften. 
Das Ministerium ist befugt, für einzelne Kategorien der in §. 24 erwähnten 
Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen, über die örtlichen Verhältnisse, unter 
denen sie unbedingt unzulässig, und über die Bedingungen, an welche die Ausführung 
der Anlage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabei auch besondere 
Organe für die Prüfung und Beaufsichtigung solcher Aulagen zu bezeichnen. Auch 
ist es zulässig, durch ortsstatntarische Bestimmungen gewisse Ortstheile zu begichnen, 
.Jurstl. Schw. Ruvolst. Gesetzsamml. XXV.
	        
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