1864.
Zweiter Abschnitt.
Umfang und Ausübung der Rechte selbstständiger Gewerbetreibenden.
21
Ei
8. 43.
Aufhebung der Verbietungsrechte.
Die aus dem bisherigen Innungsverbande fließenden Verbiekungörechte sind
aufgehoben.
Verbietungs-, Zwangs= und Bannrechte können künftig weder verliehen, noch
durch Vertrag oder Verjährung erworben werden.
Ueber Aufhebung bestehender Rechte letterer Art, soweit sie nicht aus dem In-
nungsverbande fließende Verbictungsrechte sind, bleibt der Erlaß besonderer gesetzlicher
Bestimmungen vorbehalten.
Die Rechte auf ausschließliche Vewielfältigung von Werken der Literatur und
Kunst, sowie auf ausschließliche Benutzung von Erfindungen, Mustern und Fabrik-
zeichen werden hierdurch nicht berüßrt.
S. 44.
Stellvertreter und Pächter.
Jeder zum selbstständigen Gewerbebetriebe Berechtigte kann sein Gewerbe auch
durch einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen.
Auf die Pächter und Stellvertreter leiden die Vorschriften wegen der Geschäfts-
führer im §. 22 Anwendung.
S. 45. 4
Verhältniß der Gewerbetreibenden zur Gemeinde.
Durch die gewerbliche Niederlassung an einem Orte an sich wird die Verpflichtung
zu Gewinnung des Bürger= bezüglich Nachbar-Rechtes nicht begründet. Die Ge-
meinde kann jedoch von den ihr nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welche fünf
Jahre hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbsiständig im Gemeindebezirke ausge-
übt haben, verlangen, daß sie das Bürger= bezüglich Nachbarrecht erwerben, oder den
Gewerbebetrieb im Gemeindebezirke aufgeben. Den so Aufgeforderten darf die Auf-
nahme von der Gemeinde nicht versagt werden, sobald sie das nach den bestehenden
Bestimmungen zu entrichtende Bürger, bezüglich Nachbargeld erlegen. Im Uebrigen
kommen hinsichtlich der Gewinnung des Heimaths= und Bürger-, bezüglich Nachbar-
Rechts, der Theilnahme an den Rechten der Gemeindeangehörigen, sowie der Ver-