Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 
b) wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Nebengeschäft treibt, welches 
ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber hindert; 
C) wenn er an Verabredungen von Arbeitern zu Erzwingung höherer Lohne, 
kürzerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt; 
u) wenn er den Arbeitsherrn oder ein Glied seiner damilie oder seines Haus- 
standes oder eine in der Werkstatt zur Aussicht angestellte Person thätlich oder 
sonst schwer beleidigt 
y wenn er Glieder der Familie des Abeitshermn, Mitarbeiter oder Kehrlinge 
zu unordenklichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu ver- 
leiten sucht; " 
l')weuneksichwetgertdteihmubettrageneGewerbsatbettauszufuhten, 
wwenn er der Verwarmung zuwider unvorsichtig mit Feuer und Licht umgeht; 
h) wenn er arbeitsunfähig wird, oder in eine ansleckende oder eckelhafte Krank- 
heit verfällt; 
i) wenn in Folge von Brand= oder Elementar-Ereignissen die Arbeit einge- 
stellt werden muß; 
1) wenn auf Grund der Bestimmungen gegenwärtiger Gewerbeordnung durch 
Entscheidung der zuständigen Behörde die zeilweillge oder bleibende Ein- 
stellung des Gewerbetriebs hegen den Arbeitgeber ohne dessen Verschulden 
versügt wird. 
58. 
Verlassen der Arbeit ohne Kündigung. 
Der Albeiter (Arbeitnehmer) ist berechtigt, die Arbeit ohne Aundiguns zu ver- 
lassen: 
a) wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsillliche Hondlungen 
zugemuthet werden; 
b) wenn er vomr Urbeitgrber thätlich oder sonst schwer beleidigt, oder in einer 
nach diesem Gesetze unzulässigen Weise gestraft wird; 
WDc) wenn er am Lohntage seinen Lohn nicht oder nicht' in der vorgeschriebenen 
Weise (§. 60) erhält; « 
il)ioeiinliei Gediiigcakbeil oder Stũcklohn der Arheitäherr nlcht für Beschästi- 
hung sorgt; 
e) wenn er zur Forlsezug der Arbeit törperlich unfähig wird;
	        
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