1864.
b) wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Nebengeschäft treibt, welches
ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber hindert;
C) wenn er an Verabredungen von Arbeitern zu Erzwingung höherer Lohne,
kürzerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt;
u) wenn er den Arbeitsherrn oder ein Glied seiner damilie oder seines Haus-
standes oder eine in der Werkstatt zur Aussicht angestellte Person thätlich oder
sonst schwer beleidigt
y wenn er Glieder der Familie des Abeitshermn, Mitarbeiter oder Kehrlinge
zu unordenklichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu ver-
leiten sucht; "
l')weuneksichwetgertdteihmubettrageneGewerbsatbettauszufuhten,
wwenn er der Verwarmung zuwider unvorsichtig mit Feuer und Licht umgeht;
h) wenn er arbeitsunfähig wird, oder in eine ansleckende oder eckelhafte Krank-
heit verfällt;
i) wenn in Folge von Brand= oder Elementar-Ereignissen die Arbeit einge-
stellt werden muß;
1) wenn auf Grund der Bestimmungen gegenwärtiger Gewerbeordnung durch
Entscheidung der zuständigen Behörde die zeilweillge oder bleibende Ein-
stellung des Gewerbetriebs hegen den Arbeitgeber ohne dessen Verschulden
versügt wird.
58.
Verlassen der Arbeit ohne Kündigung.
Der Albeiter (Arbeitnehmer) ist berechtigt, die Arbeit ohne Aundiguns zu ver-
lassen:
a) wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsillliche Hondlungen
zugemuthet werden;
b) wenn er vomr Urbeitgrber thätlich oder sonst schwer beleidigt, oder in einer
nach diesem Gesetze unzulässigen Weise gestraft wird;
WDc) wenn er am Lohntage seinen Lohn nicht oder nicht' in der vorgeschriebenen
Weise (§. 60) erhält; «
il)ioeiinliei Gediiigcakbeil oder Stũcklohn der Arheitäherr nlcht für Beschästi-
hung sorgt;
e) wenn er zur Forlsezug der Arbeit törperlich unfähig wird;