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aus gewissen Verkaufsstellen, sowie solche Verabredungen, welche dazu dienen sollen,
das Verbot der Auslohnung mit Waaren (§. 60) zu umgehen, sind nichtig.
Die Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf etwaige von Inhabern geschlossener
Etablissements mit Uebereinstimmung der Arbeiter oder durch die Fabrikordunng ge-
troffene Einrichtung zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebensmitteln, Arze-
neien u. s. w. und auf Bestimmungen der Fabrikordnung zu Beschaffung von Beleuch.
tungs-, Schmier-, und sonstigen Hülfs-Materialien für die Arbeiter unter Aurech-
nung auf das Lohn.
Sollten sich aber aus derarligen Einrichtungen Mißbräuche ergeben, welche auf
andere Weise nicht abzustellen sind, so können sie nach vorgängiger Erörterung und
Gehör der Betheiligten durch Beschluß des Gemeindevorstandes aufgehoben werden.
§. 62.
Verpflichtungen der Arbeiter.
Arbeiter oder in Fabriken Angestellte, Fackoren und dergleichen, welche Muster
(Karten, Modelle, Schablonen. Stick oder Naͤhreste Aloͤppelbriefe u. s. w.), die ihnen,
sei esmit oder ohne ausd ltung, von den Arbeitgebern
unmittelbar oder mittelbar, ebenso Verfahrungsweisen, dieihnenin gleicher Weise, jedoch
mit solch ausdrücklicher Verpflichtung zur Geheimhaltung, mitgetheilt sind, ohne Geneh-
migung der Arbeitgeber mittheilen, copiren oder copiren lassen, oder welche über die
von den Arbeitgebern empfangenen Werkzeuge und Materialien odet die aus letzteren
gefertigten Waaren in anderer, als der vorgeschriebenen Weise disponiren, verfallen
— sofern nicht im einzelnen Falle die Voraussebungen einer nach dem Strafgesetzbuche
mit Strafe bedrohten Handlung vorhanden sind — in eine Strafe von 87 Fl. 30 Kr. —
50 Thlr. oder 4 Wochen Gefängniß.
Den eben gedachten Strafen unterliegen auch Personen, welche sich an dem be-
zeichneten Vergehen durch Anstiftung, Beihülfe oder auch blos durch Annahme der ver-
botenen Mittheilung oder sonst betheiligt haben, nach Maßgabe ihrer Theilnahme
oder der geleisteten Hülfe.
8. 63.
Verabredungen der Arbeiter.
Verabredungen von Arbeitern (8. 64) zur Erzwingung höherer Löhne, kürzerer
Arbeitszeit u. s. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich.
Anmäßung von Strafgewalt über die Genossen, Verrufserklärungen und jede An-