Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

82 186 4. 
aus gewissen Verkaufsstellen, sowie solche Verabredungen, welche dazu dienen sollen, 
das Verbot der Auslohnung mit Waaren (§. 60) zu umgehen, sind nichtig. 
Die Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf etwaige von Inhabern geschlossener 
Etablissements mit Uebereinstimmung der Arbeiter oder durch die Fabrikordunng ge- 
troffene Einrichtung zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebensmitteln, Arze- 
neien u. s. w. und auf Bestimmungen der Fabrikordnung zu Beschaffung von Beleuch. 
tungs-, Schmier-, und sonstigen Hülfs-Materialien für die Arbeiter unter Aurech- 
nung auf das Lohn. 
Sollten sich aber aus derarligen Einrichtungen Mißbräuche ergeben, welche auf 
andere Weise nicht abzustellen sind, so können sie nach vorgängiger Erörterung und 
Gehör der Betheiligten durch Beschluß des Gemeindevorstandes aufgehoben werden. 
§. 62. 
Verpflichtungen der Arbeiter. 
Arbeiter oder in Fabriken Angestellte, Fackoren und dergleichen, welche Muster 
(Karten, Modelle, Schablonen. Stick oder Naͤhreste Aloͤppelbriefe u. s. w.), die ihnen, 
sei esmit oder ohne ausd ltung, von den Arbeitgebern 
unmittelbar oder mittelbar, ebenso Verfahrungsweisen, dieihnenin gleicher Weise, jedoch 
mit solch ausdrücklicher Verpflichtung zur Geheimhaltung, mitgetheilt sind, ohne Geneh- 
migung der Arbeitgeber mittheilen, copiren oder copiren lassen, oder welche über die 
von den Arbeitgebern empfangenen Werkzeuge und Materialien odet die aus letzteren 
gefertigten Waaren in anderer, als der vorgeschriebenen Weise disponiren, verfallen 
— sofern nicht im einzelnen Falle die Voraussebungen einer nach dem Strafgesetzbuche 
mit Strafe bedrohten Handlung vorhanden sind — in eine Strafe von 87 Fl. 30 Kr. — 
50 Thlr. oder 4 Wochen Gefängniß. 
Den eben gedachten Strafen unterliegen auch Personen, welche sich an dem be- 
zeichneten Vergehen durch Anstiftung, Beihülfe oder auch blos durch Annahme der ver- 
botenen Mittheilung oder sonst betheiligt haben, nach Maßgabe ihrer Theilnahme 
oder der geleisteten Hülfe. 
8. 63. 
Verabredungen der Arbeiter. 
Verabredungen von Arbeitern (8. 64) zur Erzwingung höherer Löhne, kürzerer 
Arbeitszeit u. s. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich. 
Anmäßung von Strafgewalt über die Genossen, Verrufserklärungen und jede An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.