1864. 83
wendung physischer oder moralischer Zwangsmittel gegen Solche, welche Beschlüssen
und Verabredungen der obigen Art nicht beitreten wollen, oder von schon gefaßten und
hetroffenen zurücktreten, werden an jedem Theilnehmer mit Gefängniß bis zu 4 Wochen,
an den Anstiftern und Anführern mit Gefängniß bis zu 8 Wochen bestraft, — es sei
denn, daß der Thatbestand eines nach dem Strafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Ver-
brechens vorliege.
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Ausdehnung —“ Bestimmungen.
Vorstehende Bestimmungen (s§.60— 63) leiden nicht allein Anwendung auf
dasjenige gewerbliche Hülfs= und Arbeiker-Personal, welches in den Werkstätten und
auf den Werkplätzen eines Untemehmers beschäftigt ist, sondern auch auf Lehrlinge
und auf solche Personen, welche in ihren Behausungen für Fabrikanten, Verleger,
Factoren u. s. w. arbeiten.
S. 6 65.
Schue der Arbeiter gegen Gefahren.
Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Ein-
richtungen herzuslellen und zu unterhalten, welche mit Rũcksicht auf die besondere Be-
schaffenheit des Gewerbebetriebes und der Localitäten zu thunlichster Sicherung der Ar-
beiter gegen Gefahren für Gesundheit oder Leben von der zuständigen Behörde ange-
orduct werden. Unterlassungen sind mit Strafen bis zu 525 Fl. = 300 Thlr. oder
8 Wochen Gefaͤngniß zu belegen.
Bei dringender Gefahr ist das Verwaltungsamt ermächtigt, die einstweilige Eus
stellung des Gewerbebetriebes zu versügen und es steht dem Gewerbsunternehmer gegen
eine solche Verfügung das Nechtemittel des Recurses, jedoch ohne ausschiebende Wir-
kung, zu.
F. 66.
Fabrik-Ordnungen.
Unternehmer, die mehr als 20 Arbeiter — ohne Unterschied des Alters und Ge-
schlechtes — in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigen, sind gehalten, eine
Fabrik-Ordnung aufzustellen. Diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in sonst
heeigneter Weise bekannt zu machen und muß das Röthige enthalten:
über die Classen des Arbeitspersonals und ihre Verrichtungen,