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l) wenn er wiederholt entläuft, ohne daß ihm oder seinem rechtlichen Vertreter
nach den weiteren Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen ein Recht
auf einseitige Aufhebung des Lehrvertrags zusteht;
6) wenn er sich beharrlich ungehorsam oder zur Erlernung des Gewerbes un-
fähig zeigt.
9. Von Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen Vertreter:
n) wenn dem Lehrlinge von dem Lehrherm widerrechtliche oder unsittliche Hand-
lungen zugemuthet werden;
h) wenn er zur Fortsetzung der Lehre körperlich unfähig wird;
c) wenn bei Fortsetzung der Lehre sein Leben oder seine Gesundheit einer erweis-
lichen besonderen Gefahr ausgesetzt sein würde;
4) wenn er von dem Lehrherrn thätlich ihan oder in einer sonst nach den
Gesetzen zuzulässigen Weise bestraft wi
-D) wenn der Lehrherr seinen Wohnort zadn
s) wenn der Lehrherr seinen Verpflichtungen nach §. 69 nicht nachkommt;
g) wenn der äihen des Rechtes zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig
erklärt w
1) wenn ver b#enenbeben des Lehrherrn eingestellt wird.
In den Fällen unter A., sowie in den Fällen unter B, b.c und c, ingleichen in
dem Falle unter B., b, vorausgesetzt, daß die Einstellung des Gewerbebetriebes ohne
sein Verschulden erfolgt, hat der Lehrherr Anspruch auf das nach der Vorschrift im
§S. 73 bis zum Tage der erklärten Aufhebung des Vertrages zu berechnende Lehrgeld.
In Fällen unter B, a. d, l und g, sowie in dem Falle unter B, h. vorausgesetzt,
daß die Einstellung des Gewerbebetriebes durch die Verschuldung des Lehrherrn herbei-
geführt wird, verliert dieser jeden Anspruch auf das Lehrgeld und hat das etwa bereits
gezahlte zu erstatten.
8. 72.
Unzulãässigkeit des Zwanges zur Fortsetzung der Lehre.
Gegen den Willen seiner rechtlichen Vertreter (oder gegen seinen eigenen Willen,
wenn er bereits mündig war) kann ein Lehrling, welcher die Lehre vor Beendigung
der Lehrzeit verläßt, nicht zur Vollendung der Lehrzeit genöthigt werden.
Dem Lehrherm bleibt die Ausführung seines ekwaigen Emtschädigungsanspruchs
vorbehalten.