Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 8 
Auf Lehrlinge, welche, ohne nach §. 71 dazu berechtigt zu sein, eigenmächtig die 
* itn leidet jedoch dle Strafbestimmung am Schlusse des F. 58 ebenfalls 
nwendun 
73. 
Feeertisdon 8 Lehrgeldes. 
Wemn nicht Besonderes ausgemacht ist, so wird von dem für die ganze Lehrzeit 
bedungenen Lehrgelde für das erste Lehrjahr doppelt so viel gerechnet, als für jedes der 
folgenden. 
S. 74. 
Lehrzeugniß. 
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehr- 
zeit und die während derselben enworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein 
Betragen ein Zeugniß vom Lehrherrn fordern. 
§S. 75. 
Kaufmännisches Hülfs-Personal. 
Auf kaufmännisches Comptoir= und Hülfs-Personal und kaufmännische Lehrlinge 
leiden nur die Bestimmungen 5§. 55— 58 (soweit hierin durch das Handelsrecht nicht 
etwas Anderes bestimmt wird) 67— 74 Anwemdung. 
Vierter Abfchnitt. 
Von den Vereinigungen und Genossenschaften der Gewerbetreibenden und 
von gemeinnützigen Anustalten. 
S. 76. 
Sowohl selbstständige Gewerbetreibende als Gewerbegehülsen und Arbeiter haben 
das Recht, zur Förderung gemeinsamer Angelegenheiten Genossenschaften zu bilden, 
auf welche die gesetzlichen Vorschristen über das Vereins- und Versammlungs-Recht 
Anwendung leiden. 
Derarligen Genossenschaften bleibt es überlassen, ob sie um Ertheilung der Rechte 
einer juristischen Person nachsuchen wollen. 
Die Genossenschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. Ein Zwang 
zum Beitritt zu einer Genossenschaft findet nicht Statt. Andererseits darf keinem 
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