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Gewerbegenossen, welcher die statutarischen Bedingungen zu erfüllen bereit ist, die
Aufnahme verweigert werden, falls solches das Statut nicht ausdrücklich gestattet.
8. 77.
Die Statuten jeder mit den Rechten einer juristischen Person zu versehenden gewerb-
lichen Genossenschaft müssen folgenden Bestimmungen genügen:
1) das Statut darf keine mit verbietenden Vorschriften der gegemvärligen Ge-
werbeordnung oder sonstiger Landesgesetze in Widerspruch stehende Bestimmung
enthalten;
2) das Statut darf Nichts enthalten, wodurch die einzelnen Mitglieder in der
beliebigen Ausübung der nach dem zweiten Abschnitte dieses Gesetzes jedem
selbstüäündigen Gewerbetreibenden zustehenden Rechte beschränkt und beein-
trächtigt würden;
3) das Statut darf den Austritt der Mitglieder an keine anderen beschränkenden
Bestimmungen, als an solche knüpfen, welche durch die pünkkliche Erfüllung
der der Genossenschaft gegen dritte Personen obliegenden rechtlichen Verbind-
lichkeiten bedingt sind;
4) das Statut muß für den Fall der Auflösung oder des Absterbens der Genossen-
schaft genügende Vorschriften über die Ordnung der Vermögensverhältnisse
und inöbesondere über Sicherung etwa vorhandener Verbindlichkeiten enthalten.
§S. 78.
Fortbestehen der bisberigen Innungen.
Die bei Publication dieses Gesetzes vorhandenen J Innungen bestehen als gewerb-
liche Genossenschaften fort und behalten die Rechte juristischer Personen. Sie sind
zur Förderung der gemeinsamen Angelegenheiten und insbesondere folgender Zwecke
berufen:
1) Regelung der Verhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Lehr-
lingen und Gehülfen innerhalb der Gränzen der über den Lehr= und Arbeits-
Vertrag in diesem Gesete enthaltenen Bestimmungen;
2) Beilegung der zwischen den Genossen unter einander oder wischen ihnen und
ihren Lehrlingen und Gehülsen über die in diesem Gesetze oder in den Ge-
nossenschafts -Statuten geordneten Verhältnisse entstehenden Streitigkeiten;
3) Gründung, Förderung und Verwaltung von Fachschulen und abnlihen
gemeinnützigen Austalten