Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 80 
4) Gründung von Anstalten (Casen -P zur Unterstützung der Mitglieder und ihrer 
Angehörigen und Gewerbegehülf 
Die den Innungen verliehenen in-n- Artikel bleiben, soweit sie mit den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes nicht im Widerspruche stehen, als Innungs Statut in 
Gültigkeit. 
Die Mitglieder haben das Recht, durch Stimmenmehrheit über Auflösung der 
Innung zu versügen. Zu einem solchen Beschlusse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln 
der Stimmen in einer statutenmäßig und unter Angabe des Gegenstandes der Beschluß- 
fassung berufenen General-Versammlung erforderlich. 
Der Auflösung einer Innung, sowie deren Vereinigung mit einer oder mehreren 
anderen Innungen hat die Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse mit besonderer Berück- 
sichtigung der vorhandenen Verbindlichkeiten vorauszugehen. 
Innungen, deren Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, sind als auf- 
gelöst zu betrachten 
Löstt sich eine der bisherigen Innungen auf, ohne sich mit einer anderen zu ver- 
einigen, so hat die Generalversammlung unter Aussicht der Regierung über die Ver- 
wendung des vorhandenen Vermögens zum Besten einer gewerblichen Genossenschaft, 
oder einer gewerblichen Zwecken dienenden Anstalt, oder einer Gemeinde zu beschließen. 
Bei Innungen, deren Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, tritt hin- 
sichtlich der Ordnung der Vermögensverhältnisse an die Stelle des Beschlusses der 
Generalversammlung das Ermessen der Regierung, dergestalt aber, daß über das 
vorhandene Innungsvermögen nur zu den vorgedachten Zwecken verfügt werden kann. 
Auch behalten die noch vorhandenen Mitglieder der also aufgelösten Innung diejenigen 
Vortheile, auf welche sie bei dem Fortbestande der Innung aus deren Vermögen An- 
spruch gehabt haben würden. 
Der Austritt aus der gewerblichen Genossenschaft steht jedem einzelnen Mitgliede 
frei; doch haftet der Ausgetretene noch ein Jahr lang für die zur Zeit seines Austrittes 
vorhandenen, durch das Ackiv-Vermögen nicht gedeckten Schulden der gewerblichen 
Genossenschaft mit, und zwar zu seinem Kopftheile. 
S. 79. 
Verpflichtung zum Beltrage zu Arbeiter-Berpflegungscassen. 
Gewerbegehülfen und Fabrik-Arbeiter können verpflichtet werden, Beiträge zu 
Cassen zu zahlen, deren Zweck die Untersubungi in Erkrankungsfällen und Bestreitung 
von Begräbnißkosten ist.
	        
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