90 1864.
Es ist vorbehalten, über die Einrichtung solcher Cassen und über ihre Verwaltung
unter Theilnahme von Vertretern der Gehülfen u. s. w. allgemeine Vorschriften im
Verwaltungswege zu erlassen.
8. 80.
Aeltere Cassen.
Die dermalen bereits bestehenden Cassen dieser Art bleiben in ihrer zeitherigen
Verfassung und Wirksamkeit auf so lange, als von den Betheiligten mit Genehmigung
der Regierung hierüber nicht anders beschlossen wird.
8. 81.
Zulässigkeit von Krankenhausbeiträgen.
Es ist zulässig, für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrik-Arbeiter, welche
zu keiner Casse nach §F. 79 und 80 steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch
Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ork oder Bezirk bestehendes
Krankenhaus zu sichern.
Funster Abschnitt.
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen.
82.
Competenz der S. ##ttnngsehsrd.#.
Die Durchführung der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes erfolgt durch die
Verwaltungsbehörden, welchen auch hinsichtlich der nach Maßgabe der gegenwärtigen
Gewerbeordnung verwirkten Geldstrafen die Besugniß, dieselben dem Schuldigen
anzusordern, zusteht. (Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 1850 — Gesetz-Sammlung
1850 Seite 73 —).
§S. 83.
Competenz der Justizbehörden.
Wegen der mit Strafe bedrohten Uebertretungen dieses Gesetzes haben die Justig-
behörden, sofern nicht der Schuldige hinsichtlich einer angedrohten Geldstrafe auf die
Anforderung der Verwaltungsbehörde (§. 82) dieselbe erlegt hat, das Strafverfahren
nach Mahgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten und zu erkennen.
Ueber die privatrechtlichen Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden
unter einander, ferner der Unternehmer (Fabrikanten, Meister, Principale 2c) gegen