Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

90 1864. 
Es ist vorbehalten, über die Einrichtung solcher Cassen und über ihre Verwaltung 
unter Theilnahme von Vertretern der Gehülfen u. s. w. allgemeine Vorschriften im 
Verwaltungswege zu erlassen. 
8. 80. 
Aeltere Cassen. 
Die dermalen bereits bestehenden Cassen dieser Art bleiben in ihrer zeitherigen 
Verfassung und Wirksamkeit auf so lange, als von den Betheiligten mit Genehmigung 
der Regierung hierüber nicht anders beschlossen wird. 
8. 81. 
Zulässigkeit von Krankenhausbeiträgen. 
Es ist zulässig, für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrik-Arbeiter, welche 
zu keiner Casse nach §F. 79 und 80 steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch 
Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ork oder Bezirk bestehendes 
Krankenhaus zu sichern. 
Funster Abschnitt. 
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen. 
82. 
Competenz der S. ##ttnngsehsrd.#. 
Die Durchführung der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes erfolgt durch die 
Verwaltungsbehörden, welchen auch hinsichtlich der nach Maßgabe der gegenwärtigen 
Gewerbeordnung verwirkten Geldstrafen die Besugniß, dieselben dem Schuldigen 
anzusordern, zusteht. (Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 1850 — Gesetz-Sammlung 
1850 Seite 73 —). 
§S. 83. 
Competenz der Justizbehörden. 
Wegen der mit Strafe bedrohten Uebertretungen dieses Gesetzes haben die Justig- 
behörden, sofern nicht der Schuldige hinsichtlich einer angedrohten Geldstrafe auf die 
Anforderung der Verwaltungsbehörde (§. 82) dieselbe erlegt hat, das Strafverfahren 
nach Mahgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten und zu erkennen. 
Ueber die privatrechtlichen Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden 
unter einander, ferner der Unternehmer (Fabrikanten, Meister, Principale 2c) gegen
	        
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