Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

14 1865. 
Außerdem hat der Examinand ein Pferd, oder wenigstens einen Vorder- und 
einen Hiaterhuf desselben mit selbstgemachtem Eisen zu beschlagen. 
Für die Beschaffung des zur praktischen Prüfung ensorderlichen Materials und 
eines Pferdes hat der Examinand selbst zu sorgen. 
8. 2. 
Für die Prüfung und das darüber auszustellende Zeugniß sind 4 Fl. 22 Kr. A Hell. 
= 2 Thlr. 15 Sgr. Examinatlonsgebühren zu erlegen, von welcher Summe der Thier- 
arzt 2 Fl. 37 Kr. 4 Hell. = 1 Thlr. 15 Sgr. und der zur Prüsung zugezogene 
praktische Husschmied 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. erhält. 
8. 3. 
Derjenige, welcher diese Prüsung nicht besteht, kann erst nach Jahresfrist wieder 
um Zulassung zu derselben nachsuchen. 
Rudolstadt, den 24. März 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
V. Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 1. December 1841, die Erhebung von Uebergangs= 
Abgaben betreffend, vom 20. April 1865. 
Wir Friedrich Günther, von Gotte Gnaden Fürst zu Schwarzburg r. 
verordnen auf Grund weiterer Vereinbarung unter den Zollvereinsstaaten nachträglich 
zu dem Gesetze vom 1. December 1841 (Ges.-Samml. 1841 S. 155) die Erhebung 
von Uebergangs-Abgaben betreffend, für das Fürstenthum, was solgt: 
Vom I. Juli 1805 an werden Uebergangs-Abgaben von Wein und Traubenmost 
nicht mehr erhoben. 
8. 2. 
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Branntwein und Bier werden Preußen, 
ausschließlich der Hohengzollernschen Lande, Sachsen, die zum Thüringischen Vereine ge- 
hörigen Staatsgebiete, Braunschweig und Luxemburg, und in Bezug auf den Ueber. 
hangsverkehr mit Tabak die vorgenannten Staalen, ferner Hannover, Kurhessen und 
Oldenburg als ein Ganzes betrachtet.
	        
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