Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 10 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. 
Vierles Lüch vom Zehre 1866. 
  
V. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung vom 19. Januar 1866, die in der freien und Hansestadt 
Hamburg zu Ausstellung von Eheconsensen berechtigten Behörden betr. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. April 1859, die nach dem Gothaer 
Vertrage vom 15. Juli 1851 zu Ausslellung von Checonsensen berechtigten Behörden 
betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mittheilung 
der freien und Hansestadt Hamburg zur Ertheilung und Ausstellung der Trauscheine, 
nachdem an die Stelle der bisher bestandenen Weddebehörde das Civilstands = Amt 
getreten ist. nunneh sotzeme Behörden befugt sind: 
die Stadt und die Vorstadt St. Georg: 
das Civilstands-Amt, 
für die Vorftadt St. Pauli: 
das Patronat dieser Vorstadt, 
für das Marsch-Gebiet: 
die Landherrenschaft der Marschlande, 
für das Geesügebiet: 
die Landherrenschaft der Geestlande und 
ür das Amt Ritzebüttel: 
der dortige Amtsverwalter. 
Rudolstadt, den 19. Januar 1866. 
Fürstl. Schwarzt. Regierung. 
Bertrab. 
G. Wchter. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVII. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 7. Februar 1866.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.