1866. sl
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwölfles Stück vom Jahre 1866.
NXXI. Ministerial-Verordnung
vom 18. Mai 1866, die Ausführung des Gesetzes über die Vertheilung,
Tragung und Vergütung der Militairlasten vom 27. Mai 1859,
(Ges.-Sammi. 1859 Seite 115), betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Vertheilung, Tragung und Vergütung
der Militairlasten vom 27. Mai 1859, (G.-S. 1859 S. 115), wird mit höchster Ge-
nehmigung Sereniss#m Folgendes bestimmt:
8. 1.
Zur Verpflegung einquartierter Truppen haben die Quarkierwirthe zu gewähren:
1) für einen General, Oberst oder anderen Stabsoffieier:
Morgens: Kaffee und Frühstück, Butterbrod nebst Beilage und Liqueur;
Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch nebst noch einem anderen Gerichte
und eine Flasche Wein für den General oder Oberst, eine Flasche Bier für
einen anderen Stabsofficier;
Abends: Suppe und ein warmes Gericht nebst einer Flasche Bier
einschließlich des erforderlichen Brodbedarfs;
2) für einen Hauptmann und einen Subaltern-Officier:
Morgens: Zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und Ligueur;
Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch nebst einer Flasche Bier;
Abends: Kalte Fleischspeise nebst einer Flasche Bier
einschließlich des erforderlichen Brodbedarfs.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. AXVII. 16
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Mai 1866.