Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 57 
II. Porto und Gebühren für Post-Anweisungen, Postvorschüse, 
nüchscheine und Lanuszettel. 
S. 18. 
#ot- Anweisungen. Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post- Anweisungen beträgt: 
bei einer Sahlung unter und bis zu 25 Thlr. 
(432 Fl.) einsch. 2 Sgr., resp. 6 Kr., 
bei einer Zahlung über 25 Thur. (433/. Fl.) 
bis zu 50 Thlr. (871 Fl.) einsch. 4 Sgr., rsp. 12 Kr., 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Die Gebühr ist vom Absender zu entrichten, möglichst durch Verwendung von 
Poslfreimarken. 
Werden in dem Coupon, außer den nach Maßgabe des Vordrucks zulässigen 
Alssn sonstige Mittheilungen auf der Vorder- oder Rdsie gemacht, so ist 
Vostvorichüfft. Für Postvorschüsse wird ennen. 
a) das Porlo für den Brief rc., 
b) an Procura-Gebühr für jeden Thaler oder für jeden Weil eines Thalers 
1 Sgr. (13 Kr.), im Miumm aber 1 Sgr. (37 Kr.). 
8. 20. 
Nchichtne. Für Rückscheine (Retour-Recepisse) über recommandirte Sendungen 
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Für Rückscheine (Retour- Recepisse) über Fahrpost= Sendungen ist eine Gebühr 
von 2 Sgr. resp. 6 Kr. bei der Aufgabe zu entrichten. 
Gehören mehrere Packete zu einem Begleitbriefe, so wird die Gebühr nur ein- 
mal erhoben. Die Nückschein= Gebühr ist auch bei portofreien Sendungen zu 
entrichten. 
2— gen 
21. 
kruuen * Wenn wegen richtiger Vesörderung von Postsendungen Zweifel ent- 
slehen, so kann der Absender offene Requisitionen (Laufzettel) mit genauer Bezeich- 
nung des Namens, Standes und Wohnorts des Adressaten erlassen, worin von den 
Post-Anstalten über den Verbleib Auskunft gegeben werden muß. Für einen solchen 
Laußzettel zahlt derjenige, auf dessen Verlangen die Absendung erfolgt, das einfache 
 
	        
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