Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
einen Brief nebst Packet bis zum Gewichte von 5 Pfund einschließlich das 
Doppelte der vorstehenden Siätßze. 
Für Allerhöchste Handschreiben, deren Bestellung stets durch Expressen 
erfolgen muß, und für Allerhöchste Kabinets-Ordres, Falls deren expresse 
Bestellung verlangt ist, wird Bestellgeld nicht erhoben. 
S. 29. 
mlite" Für die Behändigung außergerichtlicher Verfügungen und Schreiben 
oder zwar gerichtlicher, aber nicht als „porkofreie Justizsache“ bezeichneter Verfügungen 
und Ausfertigungen mit Insinuations-Documenten wird für jede einzelne Zustellung 
eine Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. resp. 9 Kreuzer erhoben. 
VII. Porto und Hestellgeld für Griese, enthaltend telegraphisch 
beförderte Vepeschen. 
8. 33. 
Für telegraphische Depeschen, welche dem Adressaten von der letzten Telegraphen= 
Station (Staats oder Eisenbahn-Telegraphen- Station) durch Vermittlung der Post 
zugeführt werden, ist das Porto, wenn die Depeschen recommandirt sind, vom Absender, 
im andern Falle vom Adressaten zu entrichten. 
1) Für recommandirte Depeschen werden vom Absender erhoben und an die Post- 
Anstalt vergütet: 
4 Sgr. (14 Kr.) für jede am Orte poste reslane zu deponirende oder per 
- Preußens resp. des deutschen Postvereins zu versendende 
8 8 ar) für jede über diese Grenzeb hinaus in Europa zubefördernde 
Depesche; 
20 2 (1 F l. 10 Kr.) fürjede über Europahinaus zuversendende Depesche. 
2) Für nicht recommandirte Depeschen wird das gewöhnliche Porto vom Orte der 
letzten Telegraphen= Station bis zu der End-Post-Anstalt erhoben. 
An Besttellgebühr ist für jede im Preußischen Postbezirk verbleibende nicht mit 
bosle reslamte bezeichnete telegraphische Depesche Seitens der End-Post-Anstalt das 
reglementsmäßige Exprehß-Bestellgeld zu erheben. 
Briese mit telegraphisch beförderten Staatsdienst-Depeschen genießen Portofreiheit. 
 
	        
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