Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
L. Bahlung und Berechnung des Postgeldes. 
8. 42. 
Sleiartnmad Freimarken und Franco- Couverts können zum Frankiren in demselben 
Umsange wie baares Geld benuht werden. Hat eine derartige Frankatur ungenũgend 
stattgefunden, so wird der fehlende Franco-Betrag bei der Einlieserung, Behufs Er- 
gänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleben entsprechender 
Marken, z. B. für lbenschehend Beträge 
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf., 
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zweier Marken 
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nach dem wirklichen Werthe der. ;6 wenerienben Marken, asso ohne Abrundung auf 
Viertel. Silbergroschen, nacherhoben, dagegen, wenn die Sendung in den Briefkasten 
gelegt ist, dem Adressaten als Porto, unter Abrundung auf Viertel-Silbergroschen 
(§. 43), angesezt. 
In Ansehung der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Post-An- 
stalten tritt die Modification ein, daß sie die überall auf volle Kreuzer-Beträge anzu- 
sebenden Franco-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen Kreuzer- 
Beträgen nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Beträgen aufzukleben haben. 
Sendungen, welche bei einer Preußischen Post= Anstalt mit Marken oder Cou- 
verts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt 
zu behandeln, und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen. Bei 
Bariespost-- Sendungen nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins wird jedoch 
der Werth der Marken 2c., wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes 
angehören, durch die Post-Anstalt des Bestimmungsortes dem Adressaten gutgerech- 
net. Ebenso wird bei Sendungen aus anderen Bezirken des Deutschen Postvereins 
 
	        
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