1867.
L. Bahlung und Berechnung des Postgeldes.
8. 42.
Sleiartnmad Freimarken und Franco- Couverts können zum Frankiren in demselben
Umsange wie baares Geld benuht werden. Hat eine derartige Frankatur ungenũgend
stattgefunden, so wird der fehlende Franco-Betrag bei der Einlieserung, Behufs Er-
gänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleben entsprechender
Marken, z. B. für lbenschehend Beträge
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf.,
"Q „ „ „ „ 4,
uid õ
IE
*“ * 1! „
zweier Marken
dreier „.
iner „
snnN—. —
und
„
und
1 sirtter Marken .
nach dem wirklichen Werthe der. ;6 wenerienben Marken, asso ohne Abrundung auf
Viertel. Silbergroschen, nacherhoben, dagegen, wenn die Sendung in den Briefkasten
gelegt ist, dem Adressaten als Porto, unter Abrundung auf Viertel-Silbergroschen
(§. 43), angesezt.
In Ansehung der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Post-An-
stalten tritt die Modification ein, daß sie die überall auf volle Kreuzer-Beträge anzu-
sebenden Franco-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen Kreuzer-
Beträgen nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Beträgen aufzukleben haben.
Sendungen, welche bei einer Preußischen Post= Anstalt mit Marken oder Cou-
verts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt
zu behandeln, und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen. Bei
Bariespost-- Sendungen nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins wird jedoch
der Werth der Marken 2c., wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes
angehören, durch die Post-Anstalt des Bestimmungsortes dem Adressaten gutgerech-
net. Ebenso wird bei Sendungen aus anderen Bezirken des Deutschen Postvereins