1867. 7
Der Mähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wähler-
liste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem WahlVorsteher oder dessen Vertreter,
welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf demselben ver-
zeichnete Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei denen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem
Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-
Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht
statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
8. 8.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben den
Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.
8. v.
Um 4 Uhr Nachmittags erklärt der Wahl= Vorsteher die Abstimmung für ge-
schlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen
werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls
festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der
Wählerliste gemacht ist, so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im
Protokolle anzugeben.
8. 10.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem
Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer
weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Candidaten in das Protokoll auf,
vermerkt neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe
laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie
die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unter-
schreiben und dem Protolle beizusügen ist.