Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

116 1867. 
Wehrpflichtige der mitcontrahirenden Staaten, denen die Berechtigung zum ein- 
jährig freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht nach Wahl bei einem der 
Thüringischen Truppentheile, oder in der Königlich Preußischen Armee genügen. Das- 
selbe findet vice versn für Preuhische Unterthanen statt. Dieselbe Begünstigung gilt 
auch hinsichtlich der dreijährig Freiwilligen. 
Artlkel 5. 
Die Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Landwehr-Bataillons-- und 
Aushebungs-Bezirke, sowie die regelmäßige Handhabung des Aushebungsgeschäfts 
selbst wird Preußischer Seits unter Mitwirkung der concurrirenden Großherzoglichen, 
Herzoglichen und Fürstlichen Civil-Behörden zur Ausführung gebracht. Die durch 
die Bundesverfassung eingeführten Bestimmungen hinsichtlich der Dauer der Dienst- 
pflicht kommen zuerst zur Anwendung auf die nächstbevorstehende Aushebung und haben 
keinerlei rückwirkende Kraft. 
Artikel 6. 
Die aus den Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgehobenen Wehr- 
plichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-Regimenter 
oder in Königlich Preußische Truppenthtile eingestellt sein, leisten ihren betreffenden 
Hohen Landesherren den Fahneneid unter Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung 
gegen Seine Majestät, den König von Preuhen, als Bundesfeldherrn. 
Artikel 7. 
A. Th##n 
Die Uniformirung und Ausrüstung g Drei g Jufanterie- 
Regimenter ist die der Königsich Preußischen Linien-Insanterie. Die Regimenter 
tragen am Helm die Landes-Kokarde und das Landeswappen resp. ein anderes Ab- 
zeichen, über welches bei den gemischten Regimentern die betheiligten Regierungen mit 
Rücksicht auf die nöthige Gleichartigkeit innerhalb der Regimenter sich zu verständigen 
haben. « 
Die Officiere allet Drei Regimenter tragen am Helm neben der Landes · Kokarde 
die Königlich Preußische, eine silberne Schärpe und desgleichen Porlepee in den durch 
Artikel 55 der Bundesverfassung festgestellten Bundesfarben. 
Die in Königlich Preußischen Truppentheilen ihre Dienstzeit ableistenden Wehr- 
pflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der 
Preußischen die Landes-Kokarde.
	        
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