Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 117 
Artikel 8. 
Die mitcontrahirenden Hohen Bundesfürsten stehen zu'sämmtlichen innerhalb 
Ihrer respectiven Ländergebiete dauernd disloeirten resp. vorübergehend dorthin com- 
mandirten Bundes-Truppentheilen im Verhältniß der commandirenden Generale und 
üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disciplinar, Strafgewalt 
aus. Im Uebrigen steht die Handhabung der Diseiplin und die Ausübung der 
gerichtsherrlichen Befugnisse 2v. den Tiuppen-Befehlshabern zu und erfolgt die Be- 
stätigung re. der betreffenden Erkenntnisse auf dem militärischen Instanzen-Wege. 
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät, der König von Preußen, als Bundes- 
feldherr aus; etwaige Wünsche der Hohen Mitcontrahirenden Betreffs Ihrer Unter- 
thauen in dieser Beziehung werden möglichste Berücksichtigung finden. 
Artikel 9. 
Die gegenwärtig in den Contingenten der mitcontrahirenden Staaten dienenden 
activen felddienstfähigen Officiere, Portepee-Fähnriche und Militair-Beamten im 
fficiers-Range, mit Ausschluß der bereits der Königlich Preußischen Armee ange- 
hörenden Officiere 2c. des Herzoglich Sachsen-Coburg- Gothaischen Regiments, so- 
wie der Stabs-Osfficiere des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regiments werden, 
insofern sie es wünschen und in so weit sle Preuhischerseits geeignet befunden wer- 
den, unter Beibehalt ihres Ranges und ihrer Anciennetät in die Königlich Preußische 
Armee, jedoch hinsichtlich der Anciennetät mit der Maßgabe eingereihet, daß sie 
durch diesen Uebertritt in keinem Falle besser zu stehen kommen dürfen, als wenn sie 
von Anfang an in der Preußischen Armee gedient häkten. Sie treten hiermit in 
den Preußischen Unterthanenverband und leisten Seiner Majestät, dem Könige von 
Preußen, den Fahnen= resp. Militair--Beamten= Eid. Im Betreff der Gehalts- 
Competenzen beziehen sie die in Preußen etatsmäßigen Chargen-Beträge, behalten 
aber ihr gesammtes jetziges Diensteinkommen, wenn dasselbe die Preußischen Com- 
petenzen ihrer Charge übersteigt, event. bis dahin, daß sie nach Preußischem Etat 
in eine höhere Einnahme einrücken, resp. pensionirt werden. Die event. spätere 
Pensionirung erfolgt nach dem Preußischen Pensions-Reglement. 
Die Vorstehendem nach in die Preußische Armee übertretenden Officiere 2c. der 
bisherigen Contingente sind, insofern sie verheirathet sind, verpflichtet, der Königlich 
Preußischen Militair-Wittwen-Pensions-Anstalt beizutreten, es ist ihnen jedoch 
eventuell auch gestattet, das Anrecht auf fernere Theilnahme an derjenigen Wittwen- 
Firsll. Schw. Rnrots. Gesehsamml. ##n. 27
	        
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