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casse zu behalten, zu welcher sie bis dahin beigetragen haben, Falls die bezügliche
frühere Landesregierung hierzu ihre Zustimmung gibt.
Offieiere 2c., welche den Uebertritt ablehnen, oder Preußischer Seits nicht über-
nommen werden, erhalten die in Gemähheit ihrer Dienstzeit chargenmäßige Pension
und zwar nach dem Preußischen oder, Falls es für sie günstiger ist. nach dem Pen-
sions-Neglement, welches vor Abschluß dieser Konvention auf sie Anwendung fand.
Vom Abschluß gegenwärtiger Konvention bis zu deren Iuslebentreten finden
Beförderungen von Ossicicren, sowie die Annahme von Offieiers-Aspiranten bei
den betreffenden Contingenten * i statt.
bel 10.
Die Besetzung der Stellen 5“ k#s Portepee-Fähnriche und Militair-
Beamten im Officiers-Nange bei den Thüringischen Infanterie-Regimentern, sowie
die Versetzung der Officiere K. von diesen Regimentern in die Königliche Armee
wird von Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, direct versügt, jedoch sollen
hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thunlichste Berücksichtigung finden.
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offieiere 2c. ver-
pflichten sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Contingents-Heun,
in dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil dislocirt ist, zu fordern, Schaden
und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden.
Den hohen Mitcontrahenten steht das Recht zu, nach Ihrer Wahl Offieiere
à la suile zu ernennen, deren Besoldung und dereinstige Pensionirung jedoch den
Landeöherren obliegt.
Dagegen wird die Adjutantur der Contingents-Herren, resp. Deren Erbprin-
zen, aus Bundesmitteln besoldet und den in Bezug auf Auswahl der betreffenden
Persönlichkeilen ausgesprochenen Wünschen durch Commandirung Seitens des Bun-
des Feldherrn bereitwilligst Folge gegeben werden, soweit Dem dienstliche Rücksich-
ten nicht entgegenstehen.
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Ossiciere à ln suite ist dem
Belieben der Contingents-Herren überlassen. Sowohl die Officiere à in suile als
auch die im Pensions-Verhältniß lebenden Offticiere, insofern erstere nach Abschluß
dieser Convention ernannt, letztere pensionirt werden, sind nach Maßgabe der be-
lreffenden Königlich Preuhischen Vorschriften dem Dissiplinar-, Militair-Gerichts-
und ehrengerichtlichen Verfahren vorkommenden Falls unterworsen. Inwiesern auch