Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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gewünschten Stärke führen. Dagegen wird Preußischer Seits durch etatsmäßige 
Verwendung des vorhandenen Personals an Musikern, soweit möglich, zu Hilfe ge- 
kommen werden. 
Auf einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Kosten der bereits errichteten Artil 
lerie, Pionier- und Train-Truppentheile nebst ihrem Material Seitens der mitcon- 
trahirenden Staaten wird Preußischer Seits Verzicht geleistet. 
Ehvaigen Wünschen nach Verlegung Preußischer Truppentheile in die bezüglichen 
Ländergebiete wird, soweit militairisch zulässig und die Beschaffung der Garnison= 
Einrichtungen vorausgesetzt, bereitwilligst Nechnung getragen werden. 
Artikel 15. 
Die vorstehende Convention soll mit dem 1. October d. J. ins Leben treten und 
ist im Anschluß an den Vertrag vom 4. resp. 22. Februar d. J. zunächst auf die Dauer 
von Sieben Jahren, also bis zum 1. October 1874 abgeschlossen. Ueber eine etwaige 
Verlängerung der Dauer ist am 1. October 1873 Beschluß zu fassen. 
Artikel 16. 
Die abgeschlossene Convention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und 
Höchsten Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Rati- 
fikationen in kürzester Frist hier in Berlin bewirkt werden. 
So gescheben Verlin, den 26. Juni 1867. 
Graf Beust. Kühne. von Hartmann. Giseke. Graf Beust. 
(L. S.) (L. S.) (I. 8.) (L. S.) (L. 8) 
von Wartenberg. Kirchner. von Docring. von Helldorff. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.)
	        
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