1867. i21
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Iwelondzwanzigstes Stüch vom Jahre 1867.
.K XLIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. September 1867, die gegenseitige Gewerbesteuerfreiheit der Camele=
reisenden betreffend.
Nachdem Seitens der freien Städte Lübeck und Hamburg durch deren Bevoll,
mächtigte bei dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes die Bereitwilligkeit zur
Gewährung der Gegenseitigkeit zu erkennen gegeben worden ist, so wird mit Höchster
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmt, daß Kaufleute, Fabrikanten
und andere Gewerbtreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Gebiete
einer der freien Städte Lübeck und Hamburg ihren Wohnsit baben und daselbst die
gesetlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entiichten, wenn sie per-
sönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Fürstentbume Ankäufe machen
oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen, im Fürstenthume keine
weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpslichtet sind.
Solches wird mit dem Bemerken hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht,
daß die unter den Zollvereins-Staaten nach der Ministerial-Bekanntmachung vom
8. Jannar 1864 (Seite 15 — 16 der Gesetz-Samml. vom J. 1864) und mit der
freien Stadt Bremen nach der Ministerial-Bekanmmachung vom 30. Mäz 1864
(Seite 35 der Geseh= Sammlung vom J. 1864) wegen der Ertheilung von Gewerbe-
Legitimationskarten der Handelsreisenden vereinbarten Bestimmungen von jeßt an
auch auf den Verkehr zwischen dem Fürstenthume und den freien Städten Lübeck und
Hamburg Anwendung finden.
Rudolstadt, den 26. September 1867.
Fürstl. Schworze. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetsamml. XXVIII. 28
Ausgegeben in Rudolstadt den 2. Oct. 1867.