Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

8 1867. 
8. 11. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papiere sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu 
erkennen ist; 
4) Simzeut. auf welchen aen als Ein Name oder der Name einer nicht wähl- 
baren Person verzeichnet ist 
5) Stimmzettel, welche einen Prote oder Vorbehalt enthalten. 
8. 12. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahl-Vorstand. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, 
werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem 
die Gründe kus anzugeben sind, aus denen die Unguttigfeits. Erklärung erfolgt oder 
nicht erfolgt ist 
Die ungüligen Stimmen kommen beie Fesstelung des Wahlresultats nicht in 
Anrechnung. 
S. 13. 
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht dem Protokolle beizufügen sind, hat 
der Wahl -Vorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzube- 
wahren, bis die Verkündigung des Wahlresultats für den Wahlkreis erfolgt ist. 
8. 14. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Formular aufzunehmen.
	        
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