Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

130 1867. 
1. 
Die Volkszählung wird dergestalt ausgeführt, daß durch die betreffenden Gemeinde- 
vorstände und Vertreter der Gutsbezirke oder die von ihnen dazu bestimmten, gehörig 
qualificirten Personen spätestens bis 1. December 1867 in jedes Haus eine Hausliste 
gegeben wird, welche sämmtliche Haushaltungs-Vorslände, hinsichtlich aller zu ihrem 
Haushalte gehörigen Bewohner des Hauses, bis Dienstag den 3. December 1867, in 
Gemähheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen, gewissenhaft auszufüllen haben. 
Anm Mittag des 3. December 1867 sind die ausgefüllten Hauslisten durch Die 
Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke oder deren Beauftragte von den 
Hausbesitzern wieder abzuholen. Die Abholung der Listen ist ununterbrochen fortzu- 
seben und möglichst am hinlichen Tage, in volkeeicheri Orten aber spätestens am 
5. December zu beend 
Während des einieninelne ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer jeden 
Liste zu prüfen, auch sind elwa nothwendige Berichtigungen vorzunehmen. 
Hierauf sind die eingesammelten bezüglich berichtigten Hauslisten unverzüglich zu 
Orts. resp. Gutsbezirks= Listen zusammenzustellen und nach deren Vollendung, mit 
einem Zeugnisse der erfolgten Prüfung und der Richtigkeit versehen, an die Fürstlichen 
Landraths= bezüglich Verwaltungs-Aemter einzusenden. 
2. 
Gleichzeitig mit der Volkszählung sind die Erhebungen über den Viehstand von 
den Gemeinde-Vorständen resp. Vertretern der Gutsbezirke vorzunehmen, die betref- 
fenden Listen nach vorgängiger genauer Erörterung hinsichtlich des in jeder einzelnen 
Rubrik enthaltenen Gegenstandes auszufüllen und zugleich mit den Bevölkerungslisten 
an die Fürstlichen Landraths= bezüglich Verwaltungs-Aemter einzusenden. 
Die Netze zu den auszufüllenden Listen werden den Gemeindevorständen durch die 
Fürstlichen Landraths= resp. Verwaltungs-Aemter zugefertigt werden. 
4. ,. 
Die bei der Volkszählung sowohl, wie bei der Viehzählung zu beobachtenden 
einzelnen Vorschriften werden in einer besonderen Instruction zusammengestellt werden, 
welche den Gemeinde-Vorständen und Vertretern der Gutsbezirke ebenfalls durch die 
Fürstlichen Landraths resp. Verwaltungs-Aemter mitgetheilt werden wird.
	        
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