130 1867.
1.
Die Volkszählung wird dergestalt ausgeführt, daß durch die betreffenden Gemeinde-
vorstände und Vertreter der Gutsbezirke oder die von ihnen dazu bestimmten, gehörig
qualificirten Personen spätestens bis 1. December 1867 in jedes Haus eine Hausliste
gegeben wird, welche sämmtliche Haushaltungs-Vorslände, hinsichtlich aller zu ihrem
Haushalte gehörigen Bewohner des Hauses, bis Dienstag den 3. December 1867, in
Gemähheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen, gewissenhaft auszufüllen haben.
Anm Mittag des 3. December 1867 sind die ausgefüllten Hauslisten durch Die
Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke oder deren Beauftragte von den
Hausbesitzern wieder abzuholen. Die Abholung der Listen ist ununterbrochen fortzu-
seben und möglichst am hinlichen Tage, in volkeeicheri Orten aber spätestens am
5. December zu beend
Während des einieninelne ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer jeden
Liste zu prüfen, auch sind elwa nothwendige Berichtigungen vorzunehmen.
Hierauf sind die eingesammelten bezüglich berichtigten Hauslisten unverzüglich zu
Orts. resp. Gutsbezirks= Listen zusammenzustellen und nach deren Vollendung, mit
einem Zeugnisse der erfolgten Prüfung und der Richtigkeit versehen, an die Fürstlichen
Landraths= bezüglich Verwaltungs-Aemter einzusenden.
2.
Gleichzeitig mit der Volkszählung sind die Erhebungen über den Viehstand von
den Gemeinde-Vorständen resp. Vertretern der Gutsbezirke vorzunehmen, die betref-
fenden Listen nach vorgängiger genauer Erörterung hinsichtlich des in jeder einzelnen
Rubrik enthaltenen Gegenstandes auszufüllen und zugleich mit den Bevölkerungslisten
an die Fürstlichen Landraths= bezüglich Verwaltungs-Aemter einzusenden.
Die Netze zu den auszufüllenden Listen werden den Gemeindevorständen durch die
Fürstlichen Landraths= resp. Verwaltungs-Aemter zugefertigt werden.
4. ,.
Die bei der Volkszählung sowohl, wie bei der Viehzählung zu beobachtenden
einzelnen Vorschriften werden in einer besonderen Instruction zusammengestellt werden,
welche den Gemeinde-Vorständen und Vertretern der Gutsbezirke ebenfalls durch die
Fürstlichen Landraths resp. Verwaltungs-Aemter mitgetheilt werden wird.