1867. 133
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eänfundzwanzigstco Stüch vom Jahre 1867.
III. Verordnung
des Fürstl. Ministeriums vom 26. November 1867, das Militair-Ersatz-Wesen,
insbesondere die Anlegung und Führung der Stammrollen betreffend.
Zur vollständigen Regelung des Militair= Ersatz-Wesens nach den Beslimmungen
der Militair= Ersatz-Instruction für die Preußischen Staaten vom 0. December 1858
verordnen Wir im Anschluß an die Ministerial = Bekonntmachungen vom 20. und
27. September 1867 zur Nachachtung für die Landes= und Gemeindebebörden sowie
für die Geistlichen und Militairpflichtigen hiermit weiter, was solgt:
S. 1.
1) Jeder Militairpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig,
innerhalb dessen er entweder seine Heimath oder zur Zeit des Eintritts in das militair-
pflichtige Alier seinen Wohnsitz hat (§. 17 des Bundesgesetzes, betr. die Verpflichtung
zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, )55 10 des Bundesgesetzblaltes).
2) Militairpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungs-
diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrbursche, Fabrikarbeiter und andere
mit diesen in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militairpflichtige, welche sich nicht in
ihrer Heimath aufhalten, sind daher da gestellungspflichtig, wo sie in der Lehrt, in Dienst
oder in Arbeit stehen.
3) Militairpflichtige Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Anstalten
sind an dem Orte gestellungspflichtig, wo sich die Lehranstalt befindet, der sie angehören,
sofern sie sich daselbst aufhalten.
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XXVIII. 31
Ausgegeben in Rudolstadt den 4. Dec. 1867.