Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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zuziehen, den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersah-Commissionen anzugeben, welche 
über diese Kinder forklaufende Listen zu führen haben. 
Aus diesen Listen der im Auslande gebornen Kinder sind Auszüge analog den im 
8. 2 enthaltenen Vorschriften an die mit Führung der Stammrollen beauftragten Be- 
hörden desjenigen Ortes mitzutheilen, in welchem der im Auslande Geborne einge- 
wandert oder ausgenommen worden ist. 
8. 5. 
Stammrollen im Allgemeinen. 
1) Die Stammrollen sind zu führen: 
a) von den Vorständen der Stadt= und Landgemeinden für den Umfang ihrer 
Gemeindebezirke, 
b) im Bereiche selbstständiger Gutsbezirke von den Vertretern derselben. 
2) Dem Ministerium steht jedoch frei, hinsichtlich derjenigen selbstständigen Guts- 
bezirke, welche mit einer Stadt- oder Landgemeinde in örtlichem Zusammenhange stehen 
und hinsichtlich der Grundstücke, welche überhaupt noch keinem Gemeindebezirke ange- 
hören, die Aufstellung und Führung einer gemeinschaftlichen Stammrolle für die be- 
treffenden Gemeinde= und Gutsbezirke durch den betrefsenden Stadtrath oder Gemeinde- 
vorstand anzuordnen. Die mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden 
haben bei der Aufstellung des sub lil. B beigesügten Schemas sich zu bedienen, die 
angeferligten Stammrollen unter sicherm Verschluß zu venwahren und bei eintretender 
Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
3) Die Gemeinden und Gutsbezirke sind für die richtige und ordnungsmäßige 
Führung der Stammrollen dergestalt verantwortlich, daß im Fall fruchtlos gerügter 
Unregelmäßigkeiten nach Entscheidung des Ministeriums das Stammrollen-Geschäft 
durch eine besondere Commission auf Kosten der pflichtigen Gemeinde (Gutsbezirk) 
ausgeführt werden kann. 
4) Am 1. März jeden Jahres sind die Stammrollen mit den Geburkslisten und 
sonstigen Belägen an den Civil-Vorsitzenden der zuständigen Kreis-Ersatz- Commission 
zu übergeben. 
8. 6. 
Die mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden haben 
1) die in den Geburtslisten und deren Supplementen verzeichne. 
ten Personen in die Stammrolle einzutragen, sobald letztere in das militairpflichtige 
Alter eingetreten sind. Dieses beginnt nach §. 6 des Bundesgesetzes über die Ver.
	        
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