Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

138 186 7. 
Die Streichung der einmal in die Stammrolle aufgenomenen Personen darf von 
den Gemeindebehörden nicht selbstständig vorgenommen werden, sondern ist vom Civil- 
Vorsitzenden der Kreis- Ersatz= Commission anzuordnen. 
8. 8. 
Aumeldung der Militairpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle. 
1) Alle Militairpflichtige haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. 
Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit Führung der- 
selben beauftragten Behörde des Ortes, in welchem sie nach F. 1 bezüglich &. 17 des 
Bundesgesetzes vom 9. Novbr. 1867 gestellungspflichtig sind, unter Vorzeigung ihres 
Geburtsscheins zu melden (vergl. S. 168 u. 169 der Militair= Ersah-Instruclion vom 
9. Decbr. 1858, NRudolst. Wochenblatt Nr. 79 von 1867) 
Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweit gegebenen 
Bestimmungen eine zeitweise Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz- 
behörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit unter Vorzeigung des im 1. Geslel- 
lungsjahre empfangenen Lvosungs- und Gestellungsscheines, und zwar so lange zu 
wiederholen, bis die Militairpflichtigen entweder einem Truppentheil zur Ableistung der 
gesetzlichen Dienstpslicht überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Scheines 
von der Wiederholung dieser Anmeldung befreit worden sind. 
2) Ein Militairpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur 
Ausfnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsork, in 
welchem er nach §. 1 gestellungpflichtig ist, verändert, hat dies sowohl bei seinem 
Abgange der betressenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des 
neuen Wohnorks behufs Berichtigung der Stammrolle innerhalb 3 Tagen zu melden. 
3) Wer die sub 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt troß- 
dem bei Meidung einer Geldstrafe bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. resp. verhällniß- 
mäßiger Gefängnißhaft fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen. 
4) Sind Militairpflichtige an einem andern als ihrem Heimathsorte gestellungs- 
pflichtig, so müssen sie, abgesehen von ihrer Aufnahme in die Stammrolle des Ge- 
burtsorts, in die Stammrolle sowohl ihres Heimaths- als ihres Aufenthaltsorts ein- 
getragen werden. 
5) Sind Militairpflichtige 
#a) an dem Orte, wo sie Heimathsrecht haben, nicht anwesend, gleichviel, ob 
sie in einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht, oder
	        
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