Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

  
estth und Verordunsnhurt 
für das 
Königreich Bayern. 
.W 46. 
München, den 6. Dezember 1890. 
BZBnhaltt: 
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1890, die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich Ungarn betressend. 
  
Nr. 18464. 
Bekauntmachung, die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn betreffend. 
## Staatsministerium des Innern. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Dezember d. Is. unter theilweiser 
Abänderung des Beschlusses vom 27. Juni 1879 — § 396 der Protokolle — beschlossen, 
daß die Landesregierungen ermächtigt werden, die Einfuhr von lebendem Nindvieh aus Oester- 
reich-Ungarn in größere Städte, welche öffentliche Schlachthäuser besitzen, unter der Bedingung 
zu gestatten, daß die Thiere 
a. an der Grenze mit Ursprungs= und Gesundheitszeugniß sowie mit Bescheinigungen 
darüber versehen sein müssen, daß am Herkunftsorte und in einem Umkreise von 
mindestens 20 km um deuselben innerhalb der letzten 3 Monale ein Lungen- 
seuchefall nicht aufgetreten ist, 
b. beim Eintritt in das deutsche Gebiet durch beamtete Thierärzte untersucht und 
gesund befunden worden sind, 
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