1867. 155
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
ISrchsundzwanzigsirs Stück vom Jahre 1867.
X LIV. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Derember 1841 wegen Erbebung von
Ucbergangs-Abgaben betreffend, vom 22. November 1867.
Wir Albert, von Gottes Gunaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
Auf dem Grunde weiterer Vereinbarungen der betheiligten Zollvereinsstaaten
verordnen Wir nachträglich zu dem Gesetze vom 1. December 1841, die Erhebung von
Uebergangs-Abgaben betreffend, (G.-S. 1841, S. 155) zu dem Gesetze vom
20. April 1865 (G.-S. 1865, S. 14) und zu dem Anhange zum Vereins-Zolltarif
(G.-S. 1865, S. 54) wie folgt:
8. 1.
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Branntwein, Bier, Tabacksblättern
und Tabacksfabrikaten werden vom 15.Juli d. J. an die älteren Preußischen Provinzen,
ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, die zum Zollvereine gehörigen neuen
Preußischen Gebietötheile mit der nachstehend erwähnten Beschränkung, Sachsen, die
zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaksgebiete, Braunschweig, Oldenburg und
Luxemburg als ein Ganzes betrachtet.
Derjenige Theil des Preußischen Regierungsbezirkes Cassel, welcher aus dem
vormaligen Kurfürstenthum Hessen mit Ausschluß der Grasschast Schaumburg und des
Kreises Schmalkalden besteht, tritt jedoch rücksichtlich des Uebergangsverkehrs mit
Branntwein erst vom 1. Juli 1868 an in dieses Verhältniß ein.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVIll. 34
Ausgegeben in Rudolstadt den 11. Dec. 1867.