Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

154 1°8 67. 
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Von den genannten Erzeugnissen werden daher bei dem Uebergange aus den im 
S. 1 Absatz 1 gedachten Staatsgebieten vom 15. Juli d. J. an Uebergangs- Abgaben 
nicht mehr erhoben. # 
Bei dem Uebergange von Branntwein aus dem in §. 1 Absaß 2 bezelchneten 
Theile des Regierungsbezirks Cassel gelangt die zeitherige Uebergangsabgabe (Il. A 
Ziffer I. 1 des Anhangs zu dem Vereins-Zolltarif) noch bis zum 1. Juli 1868 zur 
Erhebung. 6 
Urkundlich unter Unferer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 22. November 1867. 
(L. S.) 
Albert, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
LV. Ministerial-Bekanntmachung, 
den Anschluf der mit der Prensischen Monarchie vereinigten Herzogthümer 
Schlewig und Holstein an den Zollverein betreffend, vom 22. Novbr. 1867. 
Nachdem in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, welche mit der Preußischen 
Monarchie vereinigt worden sind und demzufolge nach den Arkt. 1, 33 und 40 der Ver- 
fassung des norddeutschen Bundes (G.-S. vom laufenden Jahre, S. 45 fl.) zu dem 
Zoll- und Handelsgebiete dieses Bundes gehören, die Einrichtung der Zoll- und 
Stener-Verwaltung nach den in den übrigen Theilen der Preußischen Monarchie be- 
stehenden Anordnungen mit der Maßgabe zur Ausführung gebracht ist, daß nur in 
Beziehung auf die Besteuerung des Salzes bis zum 1. Januar 1868 abweichende Ein- 
richtungen aufrechterhalten bleiben und nachdem von dem Bundesrathe des norddeutschen 
Bundes beschlossen worden ist, daß die obgedachten Herzogthümer noch vor dem 1. Ja- 
nuar 1868 mit bem von dem Bundesprästdium zu bestimmenden Zeitpunkte dem Zoll-
	        
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