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vereine angeschlossen werden sollen, auch die Königlich Bayerische und die Württem-
bergische, sowie die Grohherzoglich Badische und Hessische Regierung sich mit dieser
Maßregel einverstanden erklärt haben, wird hierdurch auf Grund eines Erlasses des
Präsidiums des Norddeutschen Bundes vom 2. d. M. Folgendes bekannt gemacht:
1) Die Herzogthümer Schleswig und Holstein werden vom 15. d. M. ab in
den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen und es tritt zwischen demselben
und allen zum Zollvereine gehörigen Ländern der nach den Verträgen unter den
Zollvereinsstaaten bestehende freie Verkehr von dem gedachten Zeitpunkte ab mit den
unter 2 bis 5 bezeichneten Maßgaben ein.
2) Der freie Verkehr (zu 1) erstreckt sich auch auf die nachstehend genannten,
dem Zoll= und Steuersystem der Herzogthümer Schleswig und Holstein angeschlos-
senen Gebietstheile, nämlich:
#a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenkhum Lübeck, das Großherzoglich
Oldenburgische Amt Ahrensböck, nebst den s. 9. Lübschen Gütern: Dunkels-
dorf, Eckhorst, Movi, Groß-Steinrade und Stockelsdorf, sowie die f. g.
Stiftsdörfer Böbs mit Schwinkenrade und Schwockel;
h) die Stadt= Hamburgischen Enklaven Groß- Hansdorf mit Schmalenbeck und
Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den Parzellen
Kupferdamm, Lehmbrock und Beme:
Jc) die Stadt-Lübeckischen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Curau und Mal-
kendorf.
3) Die Aufnahme in den Gesammt-Verband des Zollvereins erstreckt sich da.
gegen nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandsbeck von dem
Zoll- und Steuer-Verbande mit den Herzogthümern Schleswig und Holstein schon
ausgeschlossen gebliebenen Holsteinischen Gebietstheile.
Der freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern Schleswig und
Holstein und den übrigen Theilen des Zollvereins tritt erst mit dem 1. Januar 1868 ein.
5) Auch in Absicht der einer innem indirecten Steuer unterliegenden Gegen-
stände — Branntwein, Vier und Tabak — findet zwischen den Herzogthümern
Schleswig und Holstein und zwischen den übrigen Theilen der Preußischen Monarchie,
sowie den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten, mit Ausschluß
des nördlich vom Main gelegenen Theils des Großherzogthums Hessen, ein völlig
freier Verkehr mit der Maßgabe statt, daß es bezüglich desjenigen Theils des Re-
gierungsbezirks Cassel, welcher aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, mit
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