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Ausschluß des Kreises Schmalkalden und der Grasschaft Schaumburg besteht, bei
der in §. 1 olin. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage bökecchneten Beschränkung des
Verkehrs mit Branntwein bis zum 1. Juli 1868 bewe
Zu den Königreichen Bayern und Württemberg von den Großherzogthümern
Baden, Hessen und Luxemburg treten die Herzogthümer Schleswig und Holstein
beim Verkehr mit den einer innern indirecten Stener unterliegenden Gegenständen
— Branntwein, Bier, Tabak, Wein, Obstwein und Malzschrot — in dasselbe Ver-
hältniß, wie die übrigen Theile der Preußischen Monarchie.
6) Ein Verzeichniß der in der Provinz Schleswig Holstein vorhandenen Haupt-
Zollämter und Neben-Zollämter 1. Classe (Grenzämter), sowie der Hauptsteuer-
ämter und Skeuerämter im Innern, welchen bezüglich der Begleitschein= Ausferti-
gung oder Erledigung Befugnisse beigelegt sind, ferner der daselbst au den Grenzen
und im Innern vorhandenen Zoll= und Steuerämter, welche zur Abfertigung der
auf den Eisenbahnen ein= und ausgehenden Güter zufolge des §. 5 des allgemeinen
Regulativs über die Behandlung des Güter= und Effecten-Transports auf den
Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen befugt sind, wird durch das Amtsblatt
des General-Inspeckors des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins zur öffenk-
lichen Kenntniß gebracht werden.
Rudolstadt, den 22. November 1867.
Färstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XLVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. November 1867, die Veröffentlichung där Ausführungs-Verordnung
zum Gesetze wegen Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend.
Unter Bezugnahme auf das in dem Bundesgesehblatte des norddeutschen Bun-
des N 6 publicirte Gesetz vom 12. Ockober 1867, betreffend die Erhebung einer
Abgabe von Salz, wird nachstehende, unter den Regierungen des Zollvereins zu
diesem Gesetze vereinbarte, Ausführungs-Verordnung öffentlich bekannt gemacht.
Dieselbe tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetze vom 12. Ockober 1867, am
1. Jannar 1868 im Fürstenthume in Wirksamkeit.