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Gleichzeitig wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die in Artikel 17 des Vertrages wegen Errichtung des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 bestimmte Competenz des General-In-
spectors des Thüringischen Zoll- und Haudels-Vereins findet in der Oberherrschaft
des Fürstenthums auch auf die gemeinschaftliche Salzabgabe in gleicher Weise An-
wendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemeinschasftlichen Abgaben bereits der
Fall ist.
2) In der Fürstlichen Unterherrschast Frankenhausen werden die in den S§. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 12. October d. J. dem Hauptamte des betreffenden
Bezirks zugewiesenen Functionen von dem Hauptsteueramte zu Nordhausen ausgeübt.
Insbesondere wird das nach F. 6 des gedachten Bundesgesetzes in Frankenhausen zur
Ausübung der Controle über die dasige Privat-Saline zu errichtende Salzsteueramt
dem genannten Hauptsteueramte zu Nordhausen und dem Obercontroleur zu Kelbra
untergeordnet.
Der Erlaß weiterer Verwaltungs-Vorschriften bleibt vorbehalten.
Nudolstadt, den 29. November 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Ketelhodt.
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Verordnung,
betreffend die Ausflhrung des Gesetzes über die Grbebung einer Abgabe
Zur Ausführung des die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffenden Gesetzes
wird unter Bezugnahme auf den §. 21 desselben Folgendes angeordnet:
I. Berechnung der Abgabe.
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8. 1.
Die Salzabgabe (8. 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es
ist zulässig, das Nektogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normal-Tara
von Einem Procent vom Bruttogewicht festzustellen. Dieses darf jedoch nicht ge-
schehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze bleibt,
oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung, oder r der
Tara beantragt.