Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

158 1.86 7. 
Bei der Erhebung ist die Bestimmung unter Aũ IX der dritten Abtheilung des 
Zolltarifs auch auf inländisches Salz anzuwenden. 
H. Controle unb Abfertigung. 
A. Inländischro Salz. 
8. 2. 
Die im S. 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muh namentlich enthalten: 
. Angabe der vorhandenen Salzquellen oder Bohxlöcher, der zugehörigen 
Schächte, Stollen, Brunnen 2c., auch des Salzgehalles der einzelnen Sool- 
quellen, besiehungsweise der zu versiedenden Soole nach Procenten; 
die Aufführung simmtlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe 
und Voruichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soole-Pumpen, 
Gradirwer 
die Feue des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen; 
die Angabe der in den Siederäumen vorhaudenen, zur Aufnahme des aus 
den Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen 
dienenden Vorrichtungen und Gefäße. 
Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften 
des §. 7 des Gesetzes entsprochen ist. 
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im F. 3 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salz- 
weiks, welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter 352 
genannten Geräthe und Vorrichtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Ma- 
hazine ergiebt, in zweifacher Ausfertigung hinzugesügt werden. 
Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderung ist dem Salz. 
Steueramte zur weiteren Veranlassung und zwar früher als mit der Veränderung 
begonnen wird, zu übergeben. 
— 
8. 3. 
Die im §. 6 des Gesetzes gedachte Controle wird für jedes Salzwerk durch ein 
Salz= Steucramt geübt, dessen Functionen auf Staats= oder unter Staats-Ver- 
waltung stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt 
werden kann. 
Bis auf Weiteres hat feder ges#en die im S.7 des Gesetzes unter
	        
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