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die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Galtung;
die Bezeichnung, sowie die Zahl der Colli, desgleichen das Einzelgewicht der
lehteren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist;
den Namen des Transportanten;
den Beslimmungsort und den Namen des Empfängers;
die begehrte Abfertigungsweise;
etwaige sonstige Anträge. 4
Es ist zu dieser Anmeldung das unter I. anliegende Muster zu verwenden; für
Salzabfälle (I§. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung.
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede oder
Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln be-
sondere Bestimmung vorbehalten.
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8. 9.
Der Hausbedarf der Salzwerks-Besitzer, Beamten und Arbeiter an Salz darf
mur in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten auf besondere schriftliche
Anmeldung nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden.
. 10.
Das zu entnehmende Salz wird in Gemähheit der Anträge des Salzwerks--Be-
sitzers im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter
Anschreibung auf Steuer-Credit, sowie im Falle der Versendung denaturirten Salzes
in den freien Verkehr gesetzt und für jeden Transport ein Versendungsschein nach dem
nn. anliegenden Muster II. ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Abfuhr des Salzes
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von dem Salzwerke, sowie in dem Salzwerkö--Bezirk (8. 10, Aõ l des Gesehes) und
im Grenzzollbezirk dient.
Auf Begleitschein I. nach dem anliegenden Muster III. wird — unter Kollo-
Wagen · oder Schiffs-Verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder
zur Niederlage deklarirt, oder unter der Bedingung demnächsliger Denaturirung be-
ziehungsweise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salz= Ab-
gabe abgelassen werden soll.
Aus Begleitschein Il. nach anliegendem Muster IV. wird dasjenige Salz abgefer-
tigt, für welches lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu
befugtes, Amt überwiesen werden soll.
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter besugt, denen die
Erledigung von Begleitscheinen I. beziehungsweise ll. über gollpflichtige Waaren zu-