Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

i72 1867. 
u. Rekruten, Gemeine, Gesreite, Spielleute.. .. . lSar. 3Pi. 
b. Unterofficiere aller Grade, Trompeter; Hautbeisten, 
Kurschmiede, Roßärzttttet 
pro Meile. 
1 Sgr. 9 Pf. 
8. 18. 
Den gleichen Anspruch haben die als Procent-Mannschaften einbeorderten Leute, 
deren Zahl das Kriegsministerium für die einzelnen Districte besonders feststellt. 
8. 20. 
Das Meilengeld für die Märsche zum Landwehr - Batalilons · Stabsquartier resp. 
zum Sammelplatz wird den einberufenen Heerespflichtigen bei ihrer Absendung durch 
die mit Einziehung der directen Steuern beauftragten Steuereinnehmer jeder Gemeinde 
gegen Quitlungsvermerk vorschußweise ausgezahlt. 
Die Gemeinden bezüglich deren Steuer-Einnehmer stellen diese Zahlungen in 
A. einer nach dem Schema sub 4 anzulegenden Nachweisung zusammen. 
Die Gemeinden resp. die Steuereinnehmer händigen diese Nachweisungen dem 
zuständigen Rent- und Steueramte aus, indem sie demselben den Betrag auf die ab- 
zuführenden Staatssteuern als baar anrechnen. 
Die Rent- und Steuerämter legen die Nachweisungen zunächst dem Verwaltungs. 
amte zur Prüfung und Feststellung der angegebenen Entfernungen, der Säße und des 
Kalküls, sowie zur Visirung vor und stellen sie demnächst der Hauptlandescasse eben- 
falls als baar in Rechnung. 
Letztere bringt die geleisteten Vorschüsse auf die vom Staate zu leistenden Mili- 
tairbeiträge in Anrechnung. 
Für die in den angerechneten Zahlungs-Nachweisungen vorkommenden Unrichtig- 
keiten sind nicht die übernebmenden Cassen, sondern unter Vermittelung der Verwal. 
tungs-Aemter die zahlenden Gemeinden bezüglich deren Steuereinnehmer dirert in 
Anspruch zu nehmen. 
In der Nachweisung werden alle Mellen-Geldempfänger hintereinander aufgeführt. 
Angefangeue Meilen werden als volle und alle Entfernungen nach dem yeradesten 
Landwege berechnet.
	        
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