Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

18 1867. 
VIII. Ministerial, Bekanntmachung 
vom 15. Februar 1867, 
die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes betreffend. 
Durch Beschluß der Conferenz zur Berathung und Feststellung der Verfassung 
des norddeutschen Bundes vom 18. Januar d. J. sind ad hoc die in den Artikeln 14 
und 25 des von der Krone Preußen vorgelegten Verfassungs-Entwurfs 
rt. 14. 
„Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu 
berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schliehen.“ 
„Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auf- 
lösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes 
unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich.“ 
bezeichneten, dem Präsidio sowol wie dem Bundesrathe eingeräumten Befugnisse, so- 
weit sich dieselben auf den Reichslag beziehen, der Krone Preußen übertragen und es 
ist dieselbe ermächtigt worden, dem Reichstage den Verfassungs-Entwurf, über den 
die verbündeten Regierungen sich geeinigt haben werden, vorzulegen und für dessen 
Vertretung dem Reichstage gegenüber die nöthige Vorsorge zu treffen. 
Hiernach ist der Zusammentritt des Reichstages auf den 24. Februar b. J. 
in Berlin bestimmt worden. 
Das Einberufungs-Patent wird in dem nachstehenden Abdrucke zur Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 15. Februar 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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