Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

20 1867. 
IX. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 18. Februar 1867, betreffend eine anderweite 
Wahl eines Abgeordneten für den Reichotag des norddeutschen Bundes. 
Die am 12. d. M. vorgenommene Wahl eines Abgeordneten des hiesigen Fürsten- 
thums zum Reichstage des norddeutschen Bundes hat ein endliches Resultat nicht er- 
geben, indem sich dabei auf Niemanden die absolute Mehrheit aller abgegebenen 
Stimmen vereinigt hat. f 
Die meisten Stimmen haben erhalten: 
Herr Geheime Nath von Ketelhodt in Rudolstadt und 
Herr Rechtsanwalt Baumbach in Königsee. 
Unter diesen beiden Wahlcandidaten wird nunmehr in Gemäßheit des §. 5 
der Ausführungs= Verordnung vom 30. November v. J. (Gesetz= Samml. 1866, 
S. 126) eine engere Wahl angeordnet, welche im ganzen Lande 
Montag den 25. Februar dieses Jahres 
stattzufinden hat. 
Dabei wird auf Folgendes aufmerksam gemacht. 
1) Es darf nur unter den beiden vorgenannten Candidaten gewählt werden. 
Die anderen Personen ertheilten Stimmen sind ungültig und werden nicht mit 
gezählt. 
2) Die Ausführungs-Verordnung vom 30. Nov. v. J. (Gesetz= Samml. 1866, 
S. 126) und die von Uns unterm 12. Januar d. J. ertheilte Instruction (Ges.-S. 
1867, S. 5) sind auch für diese neue Wahl maßgebend. 
3) Bei der Wahlhandlung sind dieselben Stimmlisten zu benutzen, wie bei der Wabl 
vom 12. d. M., und es findet eine öffentliche Auslegung oder Aenderung derselben nicht 
statt. Die Wahlbezirke bleiben ebenfalls dieselben, wie bei der ersten Wahl. 
Rudolstadt, den 18. Februar 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Bertrab. 
K. A. Vaker.
	        
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