Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

186 7. 21 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Siebentes stic vom Zahre 1867. 
  
X. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung vom 14. Februar 1867, die Ertheilung cines Privile- 
giums für Anton Stute zu Amecke auf eine als neu und eigenthümlich 
erkannte Vorrichtung zum Hauen von Feilen. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt ist dem Anton Stute zu Amecke ein 
Privilegium auf eine als neu und eigenthümlich erkannte Vorrichtung zum Hauen von 
Feilen in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende 
Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt 
worden, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, den erfundenen Apparat 
herzustellen. Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn 
die Anwendung der fr. Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist 
nachgewiesen werden kann. Alch wird die Neuheil der Erfindung im Sinne der, nach 
der Bekanntmachung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-= Collegiums vom 12. April 
1843 bei Ertheilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereins-Staaten 
zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Die unterzeichnete Fürstl. Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit öffentlich bekannt. 
Nudolstadt, den 14. Februar 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Bertrab. 
K. A. Vater. 
  
Fürsu Schw. Nudolst. Osehsamal. XXVII. 7 
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. März 1807.
	        
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