Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 33 
ũberdecken; ingleichen ist der Mist aus der Stallung solchen Viehes zwei Fuß tief einzu- 
graben oder zu verbrennen. 
Zum Transport der Kadaver und des Mistes dũrfen nur, Pferde verwendet werden, 
welche, wie die gebrauchten Geräthe, sorgfältig zu reinigen und zu desinficiren sind. 
Ingleichen sind die Ställe, in denen verdächtiges Vieh ßestanden hat, zu desinficiren 
und bis auf Weiteres außer Gebrauch zu seten. 
7) Im Falle des Verdachtes der Ninderpest ist sofort das Tränken des Rindviehes 
außerhalb des Stalles einzustellen, ingleichen sind im ganzen Orte Hunde, Kaßen und 
Fedewieh in Haus und Hof eingesperrt zu halten. 
8) Ingleichen ist an den betreffenden Stallungen und im Eingang der betreffenden 
Ortschaft ein Anschlag mit der Aufschrift „Rnderpest“ anzubringen. 
9) Das zu tödtende Vieh ist zuvor durch den Thierarzt und den Ortsvorstand ab- 
zuschätzen, um eine nachträgliche Entschädigung zu ermöglichen. 
10) Personen, welche mit der Rinderpest verdächtigem Vieh umgegangen sind, 
dürfen sich nicht zu anderem Vieh begeben, bevor sie sich nicht desinficirt habe 
1 Für jede punekrttt der vorstehenden Vorschristen unter 3# — 10 wird 
Rudolstadt, den 9. Mai 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab.
	        
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