1867. *
XXI. Gesetz
vom 24. Mai 1867, die Declaration der J/3 1 und N## Saß 2 der Gebühren-
Tare für Rechtgamvälte vom 25. März 1859 betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunden Fürst zu Schwarzburg k.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags was folgt:
Zur Beseitigung entstandener Zweisel wird die Bestimmung der Gebühren-Taxe
für Rechtsanwälte vom 25. März 1859 unter 3 1 und Aö 4 Saß 2 (Ges= Samul.
1859, S. 88 ff.) dahin declarirt, daß der Ansatz für Insormation zum Processe nicht
au#m bei mündlicher, sondern auch bei schriftlicher Insormations-Einziehung zuzulassen ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Mai 1867.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
NAXXII. Nachtrag
zu der Gebühren-Tare in Strafsachen, den Diätenbezug des bei Geschwornen-
gerichten fungirenden Beamten-Personals bereffend, vom 24. Mai 1867.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rrc
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Mimsteriung sowie mit Beirath und Zustim-
mung Unseres getreuen Landtags zusählich zu den S. §. 11 und 12 der Gebühren-Taxe
in Strafsachen vom 20. April 1850 (Ges. Sm. 1550. Seite 295) was folgt:
Die zu amtlicher Thätigkeit bei Geschwornengerichten außerhalb der Flur ihres
Wohnorts abgeordneten Beamten beziehen au Diäöten und Vergütung für Nachtguartier,
einschließlich des Trinkgeldes, die nachstehenden Beträge:
11.