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23. März 1855 (Ges.-Samml. 1855, S. 95) dahin abzuändern und zu erweitern,
daß Depositengelder auch angelegt werden können,
1) in Königlich Preußischen 3y procentigen Staatsschuldscheinen vom Jahre 1842,
2 in den auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1850 emittirten Reutenbriefen
derjenigen Königlich Preußischen Rentenbanken, die von Unserer Negierung als zulässig
werden bezeichnet werden,
3) in Pfandbriefen der auf gleichem aee als zulässig zu bezeichnenden land-
schastlichen Kreditvereine im Königreiche Preu
Unmolsh unter Unserer eigenhändigen —’- und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Mai 1807.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XXIV. Gesetz
vom 24. Mai 1867, betreffend einige Abänderungen und Zusatzbestimmungen
zum Volkeschulgesee vom 22. März 1861.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg r.
verordnen in Auslegung des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. März 1864, betreffend
einige Abänderungen und Zusatzbestimmungen zum Volksschulgesetze vom 22. März
1861 (G.-S. 1864, S. 33) auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Es soll zwar die Personal= oder Dienstalters-Zulage eines Lehrers bei Berechnung
und Feststellung des von der betreffenden Schulgemeinde aufzubringenden Ruhestands-
Vehalts nicht mit in Rechnung gebracht, wohl aber dieselbe Quote, welche von dem
zeitherigen Diensteinkommen der Stelle dem zu emeritirenden Lehrer als Ruhestands-
gehalt von der Gemeinde zu bewilligen ist, auch von der Personal oder Dienstalters.
zulage aus der betreffenden Staatscasse dem Emeri#us zugestanden werden.